Erben über Grenzen hinweg - Neue Rechtslage ab 17.08.2015

04.04.2015, Autor: Herr Bernd Kieser / Lesedauer ca. 2 Min. (720 mal gelesen)
Zahlreiche Bundesbürger haben Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt oder haben Immobilien oder Bankkonten im Ausland.
Bei diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob deutsches oder auslandisches Erbrecht gilt.

Zahlreiche Bundesbürger haben Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt oder haben Immobilien oder Bankkonten im Ausland.

Bei diesen Konstellationen stellt sich nicht nur allein die Frage nach der Erbfolge als sol-cher, sondern es sind auch Fragen hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge in einem anderen Land bzw. umgekehrt die Frage der Anerkennung eines ausländischen Erb-nachweises im Inland zu klären (wenn z.B. ein ausländischer Erblasser Vermögen in Deutschland hinterlassen hat). So genügt z.B. ein ausländischer (nationaler) Erbschein nicht für Eintragungen in deutschen Grundbüchern. Denn § 35 GBO erfordert einen deut-schen Erbschein. Auch die Voraussetzungen für ein wirksames Testament sind internati-onal unterschiedlich. Während in Deutschland der handgeschriebene letzte Wille erlaubt und gültig ist, unterliegt er z.B. in Spanien strengen Formalitäten. Außerdem akzeptiert Spanien ebenso wenig wie Frankreich, Italien oder Österreich ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament, wie es in Deutschland üblich ist. Jeder Ehegatte sollte ein eigenes Testament für Deutschland machen und ein gleichlautendes Testament für das Ausland und sich dort von einem Notar beurkunden lassen.

In Deutschland kommt es bei der Gültigkeit des Testaments und beim Verteilen des Ver-mögens auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Italien, Österreich und Spanien halten sich ebenfalls an die Staatsangehörigkeit.

Die Schweiz knüpft an den letzten Wohnsitz des Verstorbenen an, während in Frankreich Immobilien nach dem Recht des Landes vererbt werden, in dem sich die Immobilie befin-det. Für die Rechtsnachfolge in Mobiliarvermögen gilt hingegen das am letzten Wohnsitz des Verstorbenen geltende Recht. Stirbt z.B. ein in der Schweiz wohnender Deutscher, gilt aus deutscher Sicht das deutsche Erbrecht, aus schweizer Sicht das Erbrecht der Schweizer. Diesen Konflikt kann z.B. ein Pflichtteilsberechtigter für sich nutzen. Er kann nämlich den Gerichtsort grenzüberschreitend frei wählen, in dem er einen höheren Pflicht-teil erhält. So kann er z.B. in Deutschland klagen, wenn sein Pflichtteil in der Schweiz ge-ringer wäre.

Diese Konfliktfälle sollen ab dem 17.08.2015 der Vergangenheit angehören. Dann gilt die neue Erbrechtsverordnung der Europäischen Union. Sie soll mehr Klarheit und Einheit-lichkeit in Erbschaftsfragen in Europa bringen. Sie bestimmt die rechtlichen Regelungen zu Erbschaften nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem Land, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Die neue Rechtslage sollte daher schon jetzt bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen berücksichtigt werden.