Erstattung fiktiver Hotelkosten in der Hausratversicherung

28.04.2010, Autor: Herr Hans Wilhelm Busch / Lesedauer ca. 2 Min. (7694 mal gelesen)
In der Hausratversicherung mitversicherte Hotelkosten können nicht fiktiv abgerechnet werden, wenn tatsächlich kein Hotel sondern eine private Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch genommen wird

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 20.05.2009 (Az.: 8 U 6/09) entschieden, dass mitversicherte Hotelkosten in einer Hausratversicherung nicht fiktiv abgerechnet werden können, wenn tatsächlich kein Hotel, sondern eine private Unterkunftsmöglichkeit in Anspruch genommen wird.

In Hausrat- / bzw. Wohngebäudeversicherungen ist vielfach eine Klausel enthalten, wonach Kosten für Hotel und ähnliche Unterbringung bei unbewohnbarer Wohnung infolge eines Versicherungsfalls mitversichert sind und daher von der Versicherung übernommen werden (z. B. § 2 Ziffer 1. h VHB 92). In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger nicht in ein Hotel gezogen, sondern hatte Räume im Anwesen seiner Tochter genutzt, wobei offen blieb, ob hierfür Zahlungen geleistet worden waren. Bei der Versicherung hat er insoweit den maximalen Tagessatz für Hotelkosten in Ansatz gebracht und geltend gemacht.

Das OLG Celle hat hierzu festgestellt, dass es sich bei der Klausel über die Erstattung von Hotelkosten nicht um eine sogenannte Summenversicherung handelt, bei der ein pauschalierter Betrag für Unterkunftskosten geltend gemacht werden kann, ohne dass ein konkreter Nachweis des Aufwands erforderlich sei. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine reine Schadensversicherung, bei der nur der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten in Betracht kommt. Der Anfall dieser Kosten muss dann auch konkret nachgewiesen werden. Eine Erstattung fiktiver Hotelkosten ist danach nicht möglich.

Ferner weist das OLG Celle in der gleichen Entscheidung darauf hin, dass bei längerer Unbewohnbarkeit der Wohnung der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Schadensminderungs-pflicht verpflichtet ist, sich gegebenenfalls eine möblierte Wohnung zu suchen, und nicht einfach über einen langen Zeitraum ein Hotel in Anspruch nehmen kann.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. jur. Hans Wilhelm Busch
Weitere Rechtstipps (15)

Anschrift
Ostendstraße 229-231
90482 Nürnberg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Hans Wilhelm Busch