EU-Führerschein, wenn der deutsche „Lappen“ weg ist, nicht gültig!

13.08.2015, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (466 mal gelesen)
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat mit einem folgenschweren Urteil eine vermeintliche Lücke für Autofahrer geschlossen, die nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis und einer entsprechenden Sperre weiter mit einem Führerschein aus einem europäischen Land Auto fuhren (EuGH, Urt. v. 21.05.2015, Rs. C-339/14).

Im aktuell entschiedenen Fall hatte ein Angeklagter seit 2001 keine Fahrerlaubnis mehr, wurde im Jahr 2005 wegen Führens eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis verurteilt und mit einer so genannten isolierten Sperre von einem Jahr belegt. Nach der Verkündung im Juli 2005 - aber noch vor der Rechtskraft des Urteils im Mai 2006 - hatte der Angeklagte daraufhin eine tschechische Fahrerlaubnis erlangt.

Als er diesen Führerschein im Jahr 2013 abermals bei einer Verkehrskontrolle vorlegte, nahm der Fall seinen Gang durch die Gerichte – wieder stand eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Raum. Schließlich fragte das OLG Nürnberg beim Weg durch die Instanzen beim EuGH an, ob die Bundesrepublik eine EU-ausländische Fahrerlaubnis anerkennen muss, wenn diese nach Verkündung der Sperre und vor Rechtskraft des Sperrurteils erlangt wird. Dies verneinte der EuGH letztendlich. Das heißt also, dass die Bundesrepublik solche ausländischen Fahrgenehmigungen nun nicht mehr akzeptieren muss.


Wer als Fahrer auffällig ist, wird aus dem Verkehr gezogen
Hat ein Fahrer bei einer Straftat, die er während des Führens eines Kraftfahrzeugs begangen hat, keine Fahrerlaubnis, so trifft ihn die isolierte Sperre: Für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren kann ihm das Gericht die Erteilung einer Fahrerlaubnis verwehren, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Grundsätzlich nimmt der Gesetzgeber eine solche Ungeeignetheit an, wenn der Täter sich einer dieser Taten schuldig gemacht hat:

•    Gefährdung des Straßenverkehrs,
•    Trunkenheit im Verkehr,
•    unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,    
•    Vollrausch (§ 323a), der sich auf eine der o.g. Taten bezieht.

Das Gericht kann einem den Führerschein gemäß § 69 StGB auch entziehen, wenn ein so genannter Regelfall vorliegt und sich aus der Tat ergibt, dass es an der charakterlichen Eignung fehlt.  In diesen Fällen kann angeordnet werden, innerhalb welcher Zeit die Führerscheinstelle einem keine neue Fahrerlaubnis gewähren darf.
 
Betroffene brauchen gute Beratung – auch wenn ein EU-Führerschein gemacht werden soll
Mit einer qualifizierten Verteidigung in Straßenverkehrsstraftaten können Betroffene von Anfang an versuchen, eine Sperre zu vermeiden - oder bei einer Anordnung über Ihren Anwalt die Verkürzung der Sperrfrist zu erreichen versuchen. 

Ein wichtiger Warnhinweis: Problematisch sind „Pauschalangebote“ von Agenturen, die mit der Möglichkeit werben, einfach eine EU-Fahrerlaubnis zu machen. Für diese Angebote zahlt man schnell mehrere Tausend Euro. Eventuell kommt dann später das böse Erwachen, weil die Fahrerlaubnis nicht anerkannt oder umgeschrieben wird. Es empfiehlt sich daher, vorab genau prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
0202 245670