Fahrerlaubnisentziehung auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr möglich?

16.12.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (223 mal gelesen)
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat mit seinem Beschluss vom 28.09.2016 entschieden, dass bei einer Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn der Betroffenen nicht am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Zum Sachverhalt:

Polizeibeamte trafen den Betroffenen erheblich alkoholisiert in dessen Wohnung an. Dort hatte dieser eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert, ohne in diesem Zeitraum Nahrung zu sich zu nehmen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,37 Promille. In einem fachärztlichen Gutachten wurde zudem eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Dieses Gutachten wurde von der zuständigen Verkehrsbehörde zur Einsicht angefordert, um über die Fahreignung des Betroffenen entscheiden zu können. Aufgrund des Gutachtens wurde dem Betroffenen sodann die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich der Eilantrag des Betroffenen, der als Argument aufführte, er habe nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen, sodass die Entziehung nicht rechtens sei.

Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war die Behörde zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Teilnahame am Straßenverkehr ausgegangen, da die festgestellte Alkoholabhängigkeit einer Fahreignung entgegenstehe.

Für die Annahme einer solchen Alkoholabhängigkeit spreche auch der Umstand, dass bei dem Betroffenen bereits drei Jahre zuvor eine Abhängigkeit  festgestellt wurde. Dieser – und weitere Umstände – lassen daher eine gutachterlich bewertete manifestierte Alkoholabhängigkeit zu.

Wie diese Entscheidung zeigt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis eben nicht nur in solchen Fällen denkbar, in denen ein Betroffener alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt. Auch eine anerkannte Alkoholabhängigkeit kann der Legitimation, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen, entgegenstehen.


Beschluss des VG Neustadt, September 2016-12-16

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.