Fahrerlaubnisentziehung? Nicht bei länger zurückliegenden Straftaten!

16.01.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (191 mal gelesen)
Das LG Köln hat im Juli 2016 für Recht befunden, dass selbst die Verwirklichung der Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315c Abs. 1 StGB, sowie des Vollrausches nach § 323a StGB, unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln nicht zwangsläufig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einer Sperrfrist der Neuerteilung zwingt.

Der Angeklagte hatte vorliegend unter dem starken Einfluss von Alkohol und Cannabis seinen PKW im Straßenverkehr geführt und diesen unter anderem dazu eingesetzt, um eine Gruppe von Jugendlichen, die sich feiernd am Bahnhof in Köln befand, zu attackieren. Dabei zog sich einer der Jugendlichen einen schmerzhaften Innenbandriss im Fuß zu. Vorausgegangen war ein durch den starken Alkohol- und Drogeneinfluss des Angeklagten bedingtes aggressives und wirres Verhalten des Angeklagten, welchem die Jugendlichen aus dem Wege gehen wollten, was schließlich zum besagten Angriff führte.     

Der anschließend durch Polizeibeamte durchzuführenden Blutentnahme widersetzte sich der Angeklagte zudem mit Gewalt.

Das LG Köln verurteilte den Angeklagten unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit nach den §§ 21, 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt wurde.  Die Widerstandsleistung gegenüber der Polizei wurde zudem mit 90 Tagessätzen a 40 EUR abgeurteilt.

Das Gericht sah indes weiterhin von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Anordnung einer Sperrfrist der Neuerteilung ab. Hierfür führte man an, dass die Taten nunmehr bereits 3 Jahre zurücklagen, in denen der Verurteilte seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer weiter nachging, ohne dass dieser erneut negativ im Straßenverkehr auffiel. Man könne insoweit von einer „tatsächlichen Erprobung im Verkehr“ sprechen, da dies widerlegt, dass jener aktuell noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

 

 

Urteil des LG Köln Juli 2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.