Fahrlässige "Drogenfahrt" (Cannabiskonsum)

20.11.2007, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3123 mal gelesen)
Wer am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss teilnimmt, muss sich gemäß § 24 a StVG wegen einer Ordnungswidrigkeit verantworten. Nach verfassungskonformer Auslegung gilt jedoch nicht mehr die Null-Toleranz-Schwelle, sondern es muss bei Cannabis ein THC-Blutwert von über 1,0 ng/ml nachgewiesen werden.

Wer am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss teilnimmt, muss sich gemäß § 24 a StVG wegen einer Ordnungswidrigkeit verantworten. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die berauschende Substanz (z.B. Cannabis) im Blut nachgewiesen wird. Dabei stellt diese Ordnungswidrigkeit ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, d.h. es genügt der reine Nachweis der Droge. Dazukommende Umstände wie die Substanzentfaltung und damit zusammenhängende Fahruntüchtigkeit sind nicht erforderlich. Nach verfassungskonformer Auslegung gilt jedoch nicht mehr die Null-Toleranz-Schwelle, sondern es muss bei Cannabis ein THC-Blutwert von über 1,0 ng/ml nachgewiesen werden. Gem. § 10 OWiG ist die Tat vorsätzlich und fahrlässig begehbar.
In dem vorliegenden Beschluss des OLG Saarbrücken, hielt das Gericht fest, dass es an der Erkennbarkeit der Cannabiswirkung zum Tatzeitpunkt fehlen kann, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergangen ist. Der Betroffene hatte am 09.04.2006 abends einen Joint geraucht und nach ca. 30 Stunden am 11.04.2006 eine Fahrt mit seinem Kfz gemacht. Nachdem eine Untersuchung einen THC-Blutwert von 2 ng/ml ergab, setzte das zuständige AG eine Geldbuße von 150,00 EUR fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Dabei nahm das AG eine fahrlässige Begehung der Tat an, da der Betroffene nicht sicher sein konnte, dass er ohne den Einfluss seines Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnahm und sich der THC-Blutwert schon wieder unter 1,0 ng/ml befand. Anhand der o.g. Fahrlässigkeitsdefinitionen hätte dem Betroffenen aber nachgewiesen werden müssen, dass er die Möglichkeit der andauernden Wirkung seines Cannabiskonsums erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Somit handelt fahrlässig, wer zeitnah zum Drogenkonsum eine Fahrt mit seinem Kfz macht, ohne sich zu verdeutlichen, dass die berauschende Substanz noch nicht vollends unter den Grenzwert abgebaut ist. Auf die Vorstellung des Betroffenen, dass sich dieser eine fühlbare oder messbare Wirkung seines Drogenkonsums vorstellt, kommt es nicht an.
Die zeitnahe Einnahme von Drogen zur Teilnahme im Straßenverkehr ist im Einzelfall zu bewerten. Feste Zeitgrenzen gibt es nicht. Vielmehr kommt es auf die Regelmäßigkeit des Konsums und die damit verbundene Abbaudauer an.
Auf Beschluss des OLG Saarbrücken wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und an selbiges zur erneuten Verhandlung der Sache zurückverwiesen.
OLG Saarbrücken, Ss (B) 5/07

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.