Fahrtenbuchauflage? Fehlverhalten eines Mitfahrers reicht nicht aus!

07.07.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (221 mal gelesen)
Das OVG Koblenz hat im März 2016 per Beschluss für Recht befunden, dass das Fehlverhalten eines Mitfahrers nicht ausreicht, um dem Fahrer, welcher nicht selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen.

Im vorliegenden Fall wurde während eines Überholvorganges aus dem Beifahrerfenster eine klare Flüssigkeit auf einen Motorrollerfahrer geschüttet, sodass es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Nötigung im Straßenverkehr kam. Da die Firma im vorliegenden Fall nicht angab, welche Mitarbeiter das Fahrzeug am Tattag benutzt haben, konnte der Täter jedoch nicht ermittelt werden. Infolgedessen ordnete die Verkehrsbehörde nun eine Fahrtenbuchauflage – mit einer Dauer von 12 Monaten - für das hier genutzte Fahrzeug an.

Die gegen die Fahrtenbuchauflage gerichtete Klage erachtete das VG Mainz schließlich für unbegründet. So stünde es der Anwendbarkeit des § 31a Abs. 1 StVZO nicht entgegen, dass nach den staatsanwaltlichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren vieles dafür spreche, dass der zugrundeliegende Verkehrsverstoß nicht vom Fahrzeugführer, sondern vom Beifahrer begangen wurde. So sei die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach nicht nur auf Verkehrsverstöße des Fahrzeugführers beschränkt.

Dies sah das OVG Koblenz anders:

Vielmehr sehe § 31a Abs. 2 Nr. 1a StVZO für das Führen eines Fahrtenbuches vor, dass lediglich der Name, Vorname bzw. die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen seien. Schon dies zeige, dass eine Fahrtenbuchauflage auch nur dann erteilt werden kann, wenn der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Beschluss des OVG Koblenz März 2016

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.