Fehlender Pass eines Asylbewerbers hindert Fahrerlaubniserwerb nicht!

27.01.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (182 mal gelesen)
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich im September 2016 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild als Nachweis von Tag und Ort der Geburt zur Beantragung einer Fahrerlaubnis genügt. Es hat insoweit für Recht befunden, dass eine derartige Bescheinigung nur in Ausnahmefällen – etwa bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit – zu banstanden ist.

Im vorliegenden Fall lehnte die beklagte Faherlaubnisbehörde den Antrag auf Erwerb der Fahrerlaubnis des Klägers mit der Begründung ab, dass nach § 21 Abs. 1 FeV i.V.m. § 2 Abs. 6 StVG die Personendaten durch einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt zu belegen seien, wobei eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der Personalausweis oder Nationalpass ausreichen würden. Weiterhin führte die Fahererlaubnisbehörde aus, dass das durch den Kläger vorgelegte Dokument lediglich ein Ausweisersatzpapier sei und seine Identität daher nicht belegen könne.

Das VG Frankfurt Main hob schließlich die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete die Beklagte, dem Antrag auf Faherlaubniserteilung stattzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte daraufhin das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, der die Berufung gegen dieses Urteil zurückwies.

Dem in § 21 Abs 3 Satz 1 Nr. 1 FeV geforderten „amtlichen Nachweis“ können nicht lediglich Geburtsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der Personalausweis oder Nationalpass gerecht werden- vielmehr muss das Dokument von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgestellt sein. Es könne insoweit ausreichen, dass in dem Dokument Angaben durch die betreffende Person übernommen werden. Der Gesetzgeber wollte die Nachweismöglichkeit gerade nicht auf die Vorlage bestimmter Dokumente beschränken. Teleologisch ausgelegt ergebe § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, dass die zuverlässige Feststellung getroffen werden kann, dass der Bewerber das erfoderliche Mindestalter erreicht hat und durch Tag und Ort der Geburt Eintragungen in einschlägigen Registern eingesehen werden können.

Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen.

Urteil des BverwG September 2016


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.