Fehler bei Atemalkoholmessgeräten: Überschreiten der Eichgültigkeitsdauer führt zur Unverwertbarkeit der Messung!

16.06.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2637 mal gelesen)
Hier wurde der Betroffene vom Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, obwohl er 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hatte, freigesprochen.

Das AG Stollberg kam zu dem o.g. Beschluss, da die sechsmonatige Eichgültigkeitsdauer des Messgerätes abgelaufen und die Messung deshalb nicht mehr verwertbar gewesen sei. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz Rechtsbeschwerde vor dem OLG Dresden eingelegt. Das OLG Dresden hatte sich nun mit Beginn und Ende der Eichgültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr zu befassen. Es hielt zunächst fest, dass die Eichgültigkeit mit dem Tag der Eichung beginnt. Für den Fristablauf kam in Betracht, die Sechs-Monats-Frist taggenau zu berechnen oder erst mit Ende des jeweiligen Monats ablaufen zu lassen.

Bei Eichgültigkeitsdauern unter einem Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1-12 in der Mitte. Dieser Regelung entnahm das OLG Dresden, dass es für das Ende der Frist gerade nicht auf eine taggenaue Berechnung ankommen soll. Vielmehr endet die Eichgültigkeit bei Atemalkoholmessgeräten mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt. Nach alledem war das verwendete Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Messung noch gültig und somit die Messung verwertbar.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG Stollberg zurückzuverweisen (OLG Dresden, Ss (OWi) 706/07).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.