Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB Bank

06.04.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (431 mal gelesen)
Nach dem erfolgreichen Widerruf eines Immobiliendarlehens muss die DKB Deutsche Kreditbank AG einer Mandantin der Kanzlei Cäsar-Preller die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung und Zinsen in Höhe von insgesamt knapp 8700 Euro zurückzahlen. Außerdem hat die Klägerin Anspruch auf einen Nutzungsersatz in Höhe von ca. 2800 Euro.

„Die 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin erkannte, dass die DKB Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Besonders die Formulierung, dass die Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Belehrung beginne, sei nicht eindeutig und entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Darüber hinaus enthalte die verwendete Widerrufsbelehrung nicht die Zwischenüberschrift Widerrufsrecht. Damit fehle ein wesentliches Gliederungsmerkmal der Musterbelehrung, was einer inhaltlichen Bearbeitung gleichkomme, so die Kammer.

Zur Immobilienfinanzierung hatte die Klägerin im September 2008 Darlehen bei der DKB Bank aufgenommen und im Januar 2015 den Widerruf erklärt, da sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden sei. Den Argumenten der Bank, dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen und das Widerrufsrecht verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei, folgte das LG Berlin nicht. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Widerruf auch knappe sieben Jahre später immer noch fristgerecht erfolgt sei. Außerdem sei das Widerrufsrecht weder verwirkt nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank die Situation selbst herbeigeführt und könne sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Klägerin habe daher nicht nur Anspruch auf die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, sondern auch auf einen Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz. Immerhin rund 2800 Euro.

Für einen zweiten Immobilienkredit, ein KfW-Darlehen, hatte die Klägerin 2013 eine Anschlussfinanzierung vereinbart. „In dem Fall konnte sie die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückverlangen, da nach Ansicht der Kammer ein gänzlich neuer Darlehensvertrag geschlossen worden war. Dennoch hat sich die Durchsetzung des Widerrufs bezahlt gemacht und unsere Mandantin bekommt mehr als 11.700 Euro zurück“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Zwischen 2002 und 2010 haben viele Banken und Sparkassen bei Immobiliendarlehen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Diese Darlehen können in vielen Fällen auch heute noch widerrufen werden, selbst wenn sie unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits vorzeitig abgelöst wurden. Allerdings ist der Widerruf dieser Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Diese Frist können Verbraucher aber noch nutzen und den Widerruf erklären.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und bietet eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 13. April um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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