Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch in Darlehensverträgen seit 2011

14.07.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (688 mal gelesen)
Auch Darlehensverträge aus den Jahren 2011 und 2012 enthielten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen und können ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufen werden. Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21. Mai 2015 festgestellt (Az.: 17 U 334/15).

Bislang wurde davon ausgegangen, dass Banken und Sparkassen bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen in einer Vielzahl von Fällen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Nun hat das OLG München fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auch bei jüngeren Darlehensverträgen festgestellt. „Das Urteil des OLG München ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. „Es zeigt einerseits, dass auch nach 2010 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden und die Darlehen dann auch heute noch widerrufen werden können. Darüber hinaus bestätigte das OLG aber auch, dass bereits vorzeitig abgelöste Darlehen noch widerrufen werden können und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann.“

Vor dem OLG München wurde die Klage eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verhandelt. Er hatte in den Jahren 2011 und 2012 mehrere Darlehensverträge abgeschlossen und diese vorzeitig abgelöst. Später widerrief er die Darlehensverträge auf Grund einer fehlerhaften Widerrufserklärung. Erstinstanzlich wurde die Klage noch abgewiesen, doch das OLG verurteilte das Kreditinstitut zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung entspräche nicht dem Deutlichkeitsgebot, heißt: Sie wurde gegenüber den anderen Vertragsbestimmungen nicht deutlich genug hervorgehoben. Das alleine reichte schon, um die Widerrufsbekehrung als fehlerhaft einzustufen. Für das Urteil war es damit nicht mehr entscheidend, dass auch der Beginn der Widerrufsfrist in der Belehrung nicht genau definiert war. Dort hieß es, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, beginnt. Diese Pflichtangaben sind in der Widerrufsbelehrung nicht vollständig aufgeführt. Damit sei nicht klar, wann die Frist tatsächlich beginne.

Auch die vorzeitige Ablösung der Darlehen stehe einem Widerruf nicht entgegen, so das OLG München.

„Wer noch von den aktuell günstigen Zinsen profitieren und aus seinem alten Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte prüfen lassen, ob er ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Auch dann, wenn das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits abgelöst wurde. Durch einen erfolgreichen Widerruf lassen sich schnell Summen im fünfstelligen Bereich sparen“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung ist kostenlos.

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