Ferienzeit ist Ferienjobzeit

12.07.2016, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 4 Min. (224 mal gelesen)
Ferienjobs sind für Schüler sehr interessant. Doch welche Rechte stehen ihnen als Ferienjobber zu und worauf haben sie zu achten.

Nicht alle Schülerinnen und Schüler nutzen die Ferienzeit zur Erholung. Viele möchten Ihr Taschengeld aufbessern, um sich ihren Traum von einem neuen Mobiltelefon zu erfüllen oder aber eine Reise zu einem weiter entfernten Urlaubsziel zu finanzieren. Für die Arbeitgeber sind Ferienjobber nicht nur preiswerte Arbeitskräfte, vielmehr bietet diese Beschäftigung die Möglichkeit, die Führungskraft von morgen zu testen oder zu rekrutiert. Bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schüler gibt es jedoch eine Menge zu beachten:


Ab welchem Alter darf ein Ferienjob ausgeübt werden?

Bis zur Vollendung ihres 13. Lebensjahres dürfen Schülerinnen und Schüler nicht arbeiten. Hier gelten auch keine Ausnahmen. Ab dem 13. Lebensjahr dürfen sie einen dem jeweiligen Alter angepassten zeitlich begrenzten Ferienjob ausüben.


Welche Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten?    

Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bzw. 14 Jahren dürfen maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten, sofern die Arbeitszeit nicht vor oder während des Schulunterrichtes liegt. Zweite Beschränkung: die Tätigkeit darf nur in der Zeit zwischen 8 bis 18 Uhr ausgeübt werden. Ferner müssen die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler in die Arbeit einwilligen.

Für Schülerinnen und Schüler, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf deren Arbeitszeit nur auf acht Stunden (ohne Ruhepause) am Tag und 40 Stunden pro Woche angesetzt sein. Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten betragen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden stehen den Ferienjobbern eine Pause von 60 Minuten zu. Schülerinnen und Schüler in diesem Alter dürfen ihre Tätigkeit zwischen 6 und 20 Uhr ausüben. Ferner muss ihnen eine Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden. Für bestimmte Branchen wie Gaststätten, Landwirtschaft und Bäckereien gelten zahlreiche Ausnahmen. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten.

Ferienjobber haben an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von Gesetzes wegen frei. An diesen Tagen ist jedwede Arbeit für sie verboten. Aber auch hier gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen, z.B. bei einer Tätigkeit im Krankenhaus.
 

Welche Ferienjobs sind ungeeignet oder verboten?

Schülerinnen und Schüler im Alter von 13 bzw. 14 Jahren dürfen nur leichte und für Kinder in diesem Alter geeignete Arbeiten ausführen. Auf keinem Fall darf der Ferienjob die Gesundheit und Entwicklung der Kinder in diesem Alter gefährden. Danach sind Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen/Prospekten oder Nachhilfeunterricht ohne Weiteres zulässig. Ungeeignet sind dagegen Arbeiten, die mit erhöhten Unfallgefahren verbunden sind oder Tätigkeiten, die aufgrund einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend sich auswirken. Nachteile durch die Ausübung eines Ferienjobs im schulischen Bereich sind nicht hinnehmbar.

Auch für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren sind gefährliche Arbeiten und solche, die die Leistungsfähigkeit der jugendlichen Ferienjobber übersteigt, unzulässig. Gänzlich verboten sind Ferienjobs, bei denen die Schülerinnen und Schüler starker Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sind. Auch Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm, Strahlen und Erschütterungen sowie Arbeiten mit giftigen, ätzenden, reizbaren Stoffen sowie Krankheitserregern dürfen von den Ferienjobbern nicht ausgeübt werden. So sind Tätigkeiten z.B. als Schweißer oder an Säge-, Hobel- Fräs- und Spanschneidermaschinen sowie an Pressen verboten. Akkordarbeit oder Arbeiten mit gesteigertem Arbeitstempo sind gänzlich unzulässig.


Was ist in Bezug auf die Sozialversicherung und das Steuerrecht zu beachten?

Schülerinnen und Schüler, die in den Ferien arbeiten, sind über das Unternehmen, für das sie tätig sind, unfallversichert. Hier greifen die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu Gunsten der Ferienjobber uneingeschränkt ein.

Solange die jugendlichen Ferienjobber nicht mehr als drei Monate eines Kalenderjahres oder 70 Tage arbeiten, gelten sie als kurzfristig Beschäftigte und sind von der Sozialversicherung befreit. Es besteht nur die Pflicht, den Ferienjob der Schülerin bzw. des Schülers bei der zuständigen Minijobzentrale an- und abzumelden (Hier gilt zu beachten, dass die gesetzliche Regelung bezüglich der Dauer der Beschäftigung zunächst bis zum 31.12.2018 begrenzt ist). Geht der Ferienjob über die oben genannten Zeiträume hinaus, unterliegt die Tätigkeit der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In aller Regel werden die Ferienjobber dann als Minijobber angemeldet.
 
Ferienjobber sind als gewöhnliche Arbeitnehmer anzusehen. Insoweit muss der Arbeitgeber für sie die Lohnsteuer abführen.   
 
Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der allgemeine Mindestlohn nicht. Gegebenenfalls können aber abweichende branchenspezifische Sonderregelungen bestehen.

 
Wird das mit dem Ferienjob verdiente Geld angerechnet?
 
Erhebliche Einkünfte aus einem Ferienjob können unter Umständen zu einer Kürzung bei anderen gesetzlich bewilligten Ansprüchen führen. So kann der Anspruch der Eltern auf Kindergeld verloren gehen, wenn die Einkünfte des Kindes eine Summe von 8.004,00 EUR pro Jahr übersteigen. Schülerinnen und Schüler, die über eine Bedarfsgemeinschaft im Hartz IV Bezug stehen, dürfen bei ihrem Einkommen die Grenze von 1.200,00 EUR kalenderjährlich nicht überschreiten. Ist dieses der Fall, so wird das darüber hinausgehendes Einkommen im Rahmen der Hartz IV Leistungsberechnung voll angerechnet.


Autor dieses Rechtstipps

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