Feuchter Keller im Altbau kann Mietmangel darstellen

22.04.2014, Autor: Herr Matthias Schwarzer / Lesedauer ca. 1 Min. (302 mal gelesen)
Feuchter Keller im Altbau kann Mietmangel darstellen

In einer 1939 erbauten Doppelhaushälfte stellt ein extrem feuchter Keller eine Mietmangel dar, selbst wenn das Objekt nach den damaligen maßgeblichen Bauvorschriften erbaut wurde.

LG Berlin, Urteil vom 12.03.2013 - 63 S 628/12

Vorsicht, dieses Urteil sollte nicht vorschnell verallgemeinert werden. Es stellt explizit darauf ab, dass die Sollbeschaffenheit einer Doppelhaushälfte typischerweise einen zur Lagerung von Wäsche und Lebensmitteln geeigneten Keller, der mit den Wohnräumen verbunden ist, beinhaltet. Dies ist bei Mietwohnungen in der Regel nicht der Fall.

Dieser Artikel stellt lediglich eine Wiedergabe einer gerichtlichen Entscheidung dar. Dies kann durchaus eine reine Einzelfallentscheidung sein. Er stellt keinen Rechtsrat dar. Wir empfehlen in jedem zu bewertenden Fall eine Rechtsanwalt Ihres Vertrauen zu konsultieren. Es gilt unser Impressum und der Disclaimer auf unserer Webseite.
Rechts- & Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht Matthias Schwarzer