Filesharing-Abmahnung Waldorf Frommer: "Empire Who I Am" - Soforthilfe

05.12.2015, Autor: Herr David Geßner / Lesedauer ca. 3 Min. (221 mal gelesen)
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten, welche für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH oder für andere Rechteinhaber Anschlussinhaber wegen Filesharings abmahnt? Dann profitieren Sie von unser jahrelangen Erfahrung bei der Verteidigung gegen Waldorf Frommer-Abmahnungen und nutzen Sie den kostenfreien telefonischen Erstkontakt.

1. Was ist Inhalt der Abmahnung?

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, in einer Tauschbörse im Internet das urheberrechtlich geschützte Werk „Empire Who I Am (Empire Feinde und Verräter) - TV Folge (lang)" öffentlich zugänglich gemacht und zum illegalen Download angeboten zu haben. Hierbei wird davon ausgegangen, dass mein Mandant als Anschlussinhaber Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist.

2. Was verlangt Waldorf Frommer?

Zunächst verlangt Waldorf Frommer, dass mein Mandant eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben soll. Durch diese verpflichtet sich der Unterzeichnende für einen Zeitraum von 30 Jahren dazu, die abgemahnten Werke nicht öffentlich im Internet, insbesondere in Tauschbörsen zugänglich zu machen und zum Download anzubieten. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungserklärung verpflichtet sich der unterzeichnende Anschlussinhaber zur Zahlung einer empfindlich hohen Vertragsstrafe, welche je Rechtsverstoß 5.000 € und mehr betragen kann.

Zudem soll mein Mandant aufgrund der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz leisten. Hierzu macht Waldorf Frommer meinem Mandanten ein Vergleichsangebot in Höhe von pauschal 350,00 €.

Schließlich verlangt Waldorf Frommer die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung der Abmahnung in Höhe von 169,50 €.

3. Muss man den geforderten Betrag zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben?

Das kommt ganz darauf an, ob Sie den Rechtsverstoß zu verantworten haben. Schadensersatz muss z.B. nur der Täter zahlen. Eine Unterlassungserklärung muss man jedoch bereits abgeben, wenn man auch ohne Täter zu sein die Urheberrechtsverletzung durch die Verletzung von Belehrungs- und Überwachungspflichten zu vertreten hat, da man als Anschlussinhaber eine gesteigerte Verantwortung für seinen Internetanschluss und die Nutzung des Anschlusses durch Dritte hat. Die Haftung für Rechtsverletzungen Dritter nennt man „Störerhaftung“.

Es ist also immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verantwortung des Abgemahnten in Frage kommt und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. In vielen Fällen muss der Abgemahnte weder zahlen noch die Unterlassungserklärung unterzeichnen.

4. Wie sollte man auf die Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren?

• Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen
• Auf keinen Fall allein die Gegenseite kontaktieren und dieser Informationen an die Hand geben.
• Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und keine voreiligen Zahlungen leisten, bei Abmahnungen gilt „in der Ruhe liegt die Kraft“
• Ignorieren Sie jedoch nicht die gesetzte Frist, sondern suchen sich innerhalb dieser einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird die Abmahnung prüfen und eine passende Strategie für Sie erarbeiten.

5. Wie ich Ihnen bei einer Waldorf Frommer-Abmahnung helfe?

Ich gebe Ihnen zunächst eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem individuellen Fall und zu den damit verbundenen Erfolgsaussichten einer Verteidigung.

Wenn Sie mich danach mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, übernehme ich Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Die außergerichtliche Vertretung erfolgt zu einem Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren. Ich erörtere ausführlich mit Ihnen, welche Möglichkeiten der Verteidigung und Argumentation es gibt.

Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da wie bereits gesagt die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt. Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97 a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

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• Schnelle Bearbeitung
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Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer oder anderen Rechtsanwälten wegen Filesharings erhalten, kontaktieren Sie mich gern telefonisch oder über das Kontaktformular. Alternativ können Sie mir Ihre Abmahnung per E-Mail zukommen lassen. Ich rufe Sie zurück und erteile Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Ich vertrete Sie bundesweit.

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