Filesharing Abmahnung: Das neue Urteil des OLG Frankfurt (Az. 11 U 115/13) und seine Folgen !

15.08.2014, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (456 mal gelesen)
Das OLG Frankfurt am Main hat am 15.07.2014 eine wichtige Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes und der Erstattung von Abmahnkosten bei illegalem Filesharing (= Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik usw. ohne das Recht zu haben die Werke mit anderen zu tauschen) getroffen (Urteil vom 15.7.2014, Az. 11 U 115/13). Lesen Sie hier, wie Sie nach dem Urteil richtig reagieren.

Das OLG Frankfurt am Main hat am 15.07.2014 eine wichtige Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes und der Erstattung von Abmahnkosten bei illegalem Filesharing (= Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik usw. ohne das Recht zu haben die Werke mit anderen zu tauschen) getroffen (Urteil vom 15.7.2014, Az. 11 U 115/13 https://openjur.de/u/704058.html)

Die Beklagte bot einen aktuellen Chart-Titel über ein Filesharing-Programm für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download an und wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich verklagt. Das LG Frankfurt sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte nur € 150,00 Lizenzschaden und € 100,00 Abmahnkosten zu.

Das OLG Frankfurt hingegen findet einen Betrag von € 200,00 für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als Lizenzschaden angemessen. Der Klägerin wurde zudem anstatt € 100,00 Abmahnkostenersatz ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gegen die Beklagte in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 6.000,00 zugesprochen, also € 460,20 zzgl. MwSt., https://rvgflex.pentos.com .

Wie ist das Urteil einzuschätzen ?

In Zukunft wird es wohl Frankfurter Praxis werden, für illegales Filesharing einer einzelnen Tonaufnahme € 200,00 EUR Schadensersatz zuzusprechen.

Abzuwarten bleibt, ob auch die Deckelung des Abmahnkosten-Erstattungsanspruches nach dem neuen § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG aus einem Gegenstandswert von nur € 1.000,00 als „unbillig“ abgelehnt wird, wenn Tonaufnahmen u.ä. unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Erscheinen gefileshared werden. Im Sinne des Gesetzgebers wäre dies wohl nicht.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Deckelung des Streitwertes auf € 1.000,00 durch das neu Recht jedenfalls NICHT stattgefunden hat, sondern eben nur eine Begrenzung der erstattbaren Abmahnkosten in bestimmten Fällen. Der vom OLG nun festgelegte Gegenstandswert von € 6.000,00 für das Filesharing eines einzelnen Liedes hat also zukünftig mindestens im Bereich des OLG Frankfurt Bedeutung.

Dies gilt es bei der Entscheidung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und deren konkrete Formulierung im Einzelfall zu bedenken. Werden hier Fehler begangen, droht ein Verfahren der einstweiligen Verfügung aus einem Streitwert von € 6.000,00 – mit einem Kostenrisiko von mindestens € 2.648,90 netto – wohlgemerkt beim Filesharing eines einzelnen Musiktitels.


Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich daher wegen der kurzen Fristen sofort an einen spezialisierten Fachanwalt wenden, z.B. einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“. Dieser kennt sich mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrecht aus und kann Ihnen die in Ihrem Fall beste Reaktion empfehlen.

Oft ist es etwa hilfreich, wenn wahrheitsgemäß vorgetragen werden kann, dass andere Familienmitglieder selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Abgemahnten hatten und möglicherweise als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, wobei keine Überwachungspflichten für volljährige Familienmitglieder und nur beschränkte für minderjährige Familienmitglieder bestehen. Konsequent haben daher kürzlich das AG München und das AG Köln die Täter-, Teilnehmer- und Störerhaftung des Anschlussinhabers verneint.
Hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.

Nicht selten sind die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen so formuliert, dass es möglich erscheint, sogar Gegenansprüche an die abmahnenden Rechteinhaber zu stellen. Lassen Sie fachanwaltlich prüfen, ob die behaupteten Forderungen gegen Sie bestehen. In vielen Fällen ist dies – bei richtiger Reaktion – nun nicht mehr der Fall. Unterschreiben Sie also keinesfalls leichtfertig die Ihnen übersandte Unterlassungsverpflichtungserklärung oder ein Schuldeingeständnis. Solche Verträge binden Sie dauerhaft.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

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