Filesharing: Eltern haften nicht für Downloads volljähriger Kinder!

09.01.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (701 mal gelesen)
Eltern haften als Anschlussinhaber nicht für erwachsene Kinder

Tauschbörsen im Internet sind seit jeher urheberrechtlich problematisch. Verworren wird es besonders, wenn nicht der Besitzer des Internetanschlusses für den illegalen Datentausch verantwortlich ist, sondern ein Dritter das Filesharing betrieben hat.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sich nun zur Haftung von Anschlussinhabern für das Filesharing volljähriger Familienmitglieder geäußert – und stellt sich auf die Seite der Familien, indem es eine Haftung verneint (Urteil vom 08.01.2014, Az.: - I ZR 169/12)!


Aktuell: Stiefsohn arbeitete mit BearShare

Im aktuellen Fall hatten gleich vier der führenden deutschen Tonträgerhersteller einen Familienvater abgemahnt und auf Abmahnkosten in Höhe von rund 3.500,00 € verklagt. Der Vater solle als Anschlussinhaber seines Internetanschlusses am 12. Juni 2006 gleich 3749 Musikdateien über eine Musiktauschbörse („BearShare“) für andere Nutzer des Programms verfügbar gemacht haben.

Während der Ermittlungen zeigte sich, dass der Familienvater für den Betrieb des Filesharing-Programms zwar nicht verantwortlich gewesen war, allerdings sein 20jähriger Stiefsohn die Uploads auf BearShare zu verantworten hatte.

Nichtsdestotrotz nahmen die Tonträgerhersteller den Stiefvater als Anschlussinhaber in die Haftung. Sie vertraten im Weg durch die Instanzen die Auffassung, dass der Vater dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen habe, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Deswegen solle er auch für die Urheberrechtsverletzungen haften.


BGH stellt sich auf die Seite der Anschlussinhaber

Während Landgericht und Oberlandesgericht den Rechteinhabern noch Recht gaben, entschied der BGH letztinstanzlich, dass Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien und der Anschlussinhaber in solchen Fällen nicht belangt werden könne. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Die Richter unterstrichen den hohen Grad an Eigenverantwortlichkeit, den Volljährige innehaben, um zu begründen, dass Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen ihren Internetanschluss überlassen dürften, ohne vorab eine besondere Belehrung oder während der Nutzung eine Überwachung erfolgen zu lassen.

Lediglich, wenn schon eine einschlägige Rechtsverletzung begangen und mit einer Abmahnung sanktioniert worden ist, seien Maßnahmen zu treffen, um künftige urheberrechtliche Verletzungshandlungen zu unterbinden.


Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH in der Welt des Filesharings für eine kleine Sensation gesorgt. Anschlussinhaberfreundlich ist auszulegen, dass volljährige Familienmitglieder fortan noch nicht einmal mehr darüber belehrt werden müssen – und dies dokumentiert werden muss – um einer Haftung zu entgehen.

Gerade in aktuellen Fällen sollten Betroffene, bei denen ein volljähriges Familienmitglied als Verantwortlicher für den Betrieb der Datentauschbörse in Betracht kommt, keinesfalls die Abmahnung unterzeichnen und die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben. Den Plattenfirmen bleibt dann jeweils nur noch ein direkter Anspruch gegen das jeweilige Familienmitglied. Dieser wird aber gerade in Altfällen regelmäßig in Bezug auf das Kind verjährt sein, da die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Abmahnung erteilt wurde. Mit der Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts ist es nach dem neuerlichen Urteil des BGH daher möglich, die Ansprüche vollumfänglich abzuwehren.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht