Filesharing von „Goethe!“ (Film): Abmahnung durch Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH

06.08.2013, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (884 mal gelesen)
Warner Bros. Entertainment GmbH geht gegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing an dem Werk „Goethe“! vor

Die Münchener Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Goethe!“ für die Warner Bros. Entertainment GmbH ab und bieten an, dass die Angelegenheit durch die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zahlung von € 956,00 in vollem Umfang beigelegt werden könnte. In dem mir vorliegenden Fall sollen € 450,00 als „Schadensersatz“ und € 506,00 an Rechtsanwaltskosten von der abgemahnten Anschlussinhaberin gezahlt werden.

Den Betroffenen wird – wie meistens bei Filesharing-Abmahnungen – eine recht kurze Frist von hier 12 Tagen zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung, gesetzt.

Wie sollten Sie als Abgemahnter auf ein solches
Anschreiben reagieren ?

Auf jeden Fall sollten abgemahnte Anschlussinhaber die von der Kanzlei gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden. Dieser kennt sich mit gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten aus und kann eine Einschätzung in Bezug auf Ihren konkreten Fall abgeben.

Es ist oft sinnvoll nicht die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine sog. modifizierte Erklärung, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.

In dem mir vorliegenden Abmahnschreiben heißt es u.a. hinsichtlich der Erlangung der Ermittlungsdaten „Das Ermittlungssystem der Firma ipoque GmbH hat durch verifizierten Datentransfer sichergestellt und protokolliert, dass das Werk unserer Mandantschaft unter der aufgeführten IP-Adresse weltweit allen Nutzern der Tauschbörse bittorent zur angegebenen Zeit zum Herunterladen angeboten wurde...“ Dies kann im Einzelfall aber durchaus angezweifelt werden. Nach dem Oberlandesgericht Köln etwa kann sich ein Kläger nicht auf Beweiserleichterungen stützen, wenn er keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ein Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Das kann naheliegender Weise oft der Fall sein.

Haben Sie auch eine derartige Abmahnung erhalten ? Dann melden Sie sich bei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jaeschke.


Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoß begangen hat. Bei Urheberrechtsverletzungen in Form des Filesharings legen u.a. die Frankfurter Gerichte den Streitwert – nach dem sich die Höhe der Abmahnkosten berechnen – nicht schematisch fest, sondern aufgrund einer Prüfung im Einzelfall.

In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.


Autor dieses Rechtstipps

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IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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