Fitnessstudios: Was man zu Vertragsbedingungen und Kündigung wissen muss

23.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 7 Min. (30476 mal gelesen)
Fitnessgeräte,Fitnessstudio Was sollten Verbraucher zu Fitnessverträgen wissen? © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Vertragsbedingungen: Fitnessstudio-Verträge sind rechtlich komplex. Seit März 2022 dürfen neu abgeschlossene Verträge eine maximale Laufzeit von zwei Jahren haben, und die Kündigungsfrist ist auf höchstens einen Monat begrenzt. Ein automatische Verlängerung des Vertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert und künftig jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann.

2. Außerordentliche Kündigung möglich: Eine fristlose Kündigung ist in der Regel bei Vorliegen einer Krankheit statthaft, welche die Nutzung des Fitnessstudios auf Dauer ausschließt. Das Studio darf die Vorlage eines Attestes fordern. Ein Umzug wiederum ist in der Regel kein Kündigungsgrund.

3. Kündigungsprozess: Die Kündigung muss meistens schriftlich und innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen. Seit Juli 2022 muss die Möglichkeit zur Online-Kündigung bestehen, wenn der Vertrag auch online abgeschlossen werden konnte.
Viele Menschen möchten im Fitnessstudio mit Sport etwas für ihre Gesundheit und ihre Kondition tun. Oft sorgen jedoch die Verträge mit den Fitnessstudios für Rechtsstreitigkeiten. Viele Verträge enthalten Klauseln, mit denen mancher Kunde nicht rechnet, wie etwa besonders lange Vertragslaufzeiten, lange Kündigungsfristen und eingeschränkte Möglichkeiten zur Kündigung. So ist es nicht selbstverständlich, dass man bei Krankheit und Umzug ohne Weiteres aus dem Vertrag herauskommt. Gestritten wird oft auch um kostenloses Probetraining, Testangebote und Haftungsfragen. Auch eine Diskriminierung beim Zugang zum Fitnessstudio kommt manchmal vor.

Tipp: Alle wichtigen Informationen zum Thema "Fitness und Corona" haben wir in einem extra Rechtstipp für Sie zusammengestellt:
Corona und Fitness: Vertragslaufzeit, nicht genutzte Zeiten, Beitragszahlung, Kündigung

Welche Laufzeit darf der Vertrag mit dem Fitnessstudio haben?


Zum 1. März 2022 ist das Gesetz über faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Dadurch wurden verschiedene Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Ein neu abgeschlossener Fitnessstudio-Vertrag darf nun eine feste Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren haben (§ 309 Nr. 9 a. BGB). Üblich ist meist eine Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten.

Damit hat der Gesetzgeber festgeschrieben, was die Gerichte bisher schon entschieden hatten. Der Bundesgerichtshof hatte bereits eine Erstlaufzeit von maximal zwei Jahren erlaubt (8.2.2012, Az. XII ZR 42/10). Immerhin hätten die Studio-Betreiber ein besonderes Interesse daran, langfristig kalkulieren zu können. Eine längere Erstlaufzeit sahen viele Gerichte auch schon vor der Gesetzesänderung als unzulässige Benachteiligung der Kunden an (LG Aachen, 20.12.2007, Az. 6 S 199/07).

Während der Erstlaufzeit kann der Kunde den Vertrag nicht regulär mit Frist, also "ordentlich" kündigen. Will man verhindern, dass der Vertrag sich automatisch verlängert, muss rechtzeitig zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist dafür ist nun laut Gesetz auf höchstens einen Monat begrenzt. Diese Frist gilt für Verträge, die seit 1. März 2022 abgeschlossen wurden.

Wichtig: Wenn eine unzulässig lange Laufzeit vereinbart wurde, wird deshalb nicht gleich der ganze Vertrag ungültig. Unwirksam wird nur die Vereinbarung über die Laufzeit. Dann gilt der Vertrag unbefristet und hat keine feste Laufzeit. Folge: Der Kunde kann jederzeit mit Kündigungsfrist kündigen. Welche Kündigungsfrist in diesem Fall gilt, ist bei den Gerichten umstritten. Sie beträgt jedoch höchstens drei Monate, auch wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

Diskriminierung bei der Aufnahme


Es kommt vor, dass Kunden aus unzulässigen Gründen von Fitnessstudios abgelehnt werden. Zuletzt ging der Fall einer Frau aus Neumünster durch die Presse, der ein örtliches Studio die Mitgliedschaft verweigert hatte - angeblich könne man wegen der Probleme im Zusammenhang mit Corona nicht jeden aufnehmen. Nur lief gleichzeitig eine große Werbeaktion für das Studio. Die verhinderte Kundin kam zu der Ansicht, dass es wohl an ihrem Nachnamen liegen musste, der bei den Sinti häufig vorkommt. Sie schickte zwei Bekannte mit anderen Nachnamen zum Studio - diese wurden sofort aufgenommen.

Daraufhin klagte die Frau vor dem Amtsgericht Neumünster. Erfolgreich, denn ihr wurde im November 2022 wegen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zugesprochen. Das AGG verbietet eine Ungleichbehandlung "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität" bei Vertragsabschlüssen.

Das Amtsgericht Reinbek hatte schon im Februar 2020 entschieden, dass ein Fitnessstudio einer Muslimin beim Vertragsabschluss nicht verbieten darf, mit Kopftuch zu trainieren. Dies wurde ebenfalls als unzulässige Diskriminierung angesehen. Auch hier war ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro fällig.

Ist es zulässig, dass sich der Fitnessvertrag automatisch verlängert?


Fitnessstudio-Verträge verlängern sich häufig nach der Erstlaufzeit automatisch, wenn man sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Solche automatischen Vertragsverlängerungen sind grundsätzlich erlaubt. In einem älteren Urteil hat der Bundesgerichtshof eine Verlängerung um sechs Monate bei einem Monatsbeitrag bis 50 Euro für zulässig gehalten: Die finanzielle Belastung für den Kunden sei begrenzt (Urteil vom 4.12.1996, Az. XII ZR 193/95). Bei größeren Verlängerungszeiten war die Rechtsprechung bisher nicht einheitlich.

Auch hier gelten seit März 2022 neue Regeln zu Gunsten der Verbraucher: Eine automatische, stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch zulässig, wenn der Vertrag sich auf unbestimmte Zeit verlängert und künftig jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Fitnessstudios können also ihre Verträge nicht mehr um eine weitere feste Laufzeit verlängern (§ 309 Nr. 9 b. BGB). Achtung: Dies gilt nur für Verträge, die seit dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden.

Kann man kürzere Vertragslaufzeiten vereinbaren?


Dies hängt von der Vertragsgestaltung des Fitnessstudios ab. Zum Teil werden kürzere Laufzeiten bei höherem Mitgliedsbeitrag angeboten. Wer als Kunde unsicher ist, wie lange er trainieren möchte, sollte eine solche Konstruktion wählen. Oft ist auch ein zeitlich begrenztes, kostenloses Probetraining möglich. Dann sollte man genau darauf achten, wann und wie sich dieses in einen verbindlichen und kostenpflichtigen Vertrag verwandelt.

Wie hoch darf der Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio sein?


Niemand außer dem Markt und dem Wettbewerb schreibt einem Fitnessstudio vor, wie hoch sein Beitrag sein darf. Es ist zulässig, für verschieden lange Vertragslaufzeiten auch unterschiedlich hohe Beiträge zu fordern.

Kann ich den Fitnessvertrag widerrufen?


Ein Widerruf ist bei den meisten Fitnessstudio-Verträgen nicht möglich. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Begründung besteht bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die mit Fernkommunikationsmitteln – also etwa online oder telefonisch – oder außerhalb von Geschäftsräumen, vielleicht bei einer PR-Veranstaltung in der Fußgängerzone, abgeschlossen werden. Wurde der Vertrag auf diese Weise abgeschlossen, besteht also ein Widerrufsrecht. Einige größere Fitnessstudios ermöglichen ihren Kunden den Online-Vertragsabschluss. Wird der Vertrag persönlich im Studio geschlossen, besteht kein Widerrufsrecht.

Wie kündige ich den Vertrag mit meinem Fitnessstudio?


Der Vertrag mit dem Fitnessstudio kann jederzeit regulär zum Ende der Vertragsdauer gekündigt werden. Zu achten ist lediglich auf die Einhaltung der Kündigungsfrist. Hier ist nun gesetzlich eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorgesehen. Diese gilt für Verträge, die seit 1. März 2022 abgeschlossen werden.

Endet der Vertrag beispielsweise zum Ende des Kalenderjahres und beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, muss die Kündigung bis spätestens 30. November beim Fitnessstudio sein. Achtung: Um Streitigkeiten über den Zugang zu vermeiden, sollte man die Kündigung im Fitnessstudio persönlich übergeben und sich die Übergabe schriftlich bestätigen lassen. Alternativ kommt ein Einschreiben mit Rückschein in Betracht. Ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden. Neben der Angabe des Namens, der Adresse und der Vertragsnummer reicht ein kurzer Text: Hiermit kündige ich meinen Vertrag mit Ihrem Fitnessstudio zum [Enddatum der Vertragsdauer].

In bestimmten Fällen ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese kann der Studio-Betreiber nicht per Vertrag ganz ausschließen.

Auch zur Kündigung hat es 2022 eine Gesetzesänderung gegeben: Wenn ein Vertrag online abgeschlossen werden kann, muss er auch auf einfache Weise online gekündigt werden können, und zwar über einen Kündigungs-Button. Dies ist eine Schaltfläche auf der Website, die dem Nutzer direkt eine Kündigung ermöglicht. Der Button leitet den Nutzer in der Regel zur Eingabe seiner Vertragsdaten weiter, die für die Kündigung benötigt werden. Dies gilt seit 1. Juli 2022.

Fitnessstudio: Die außerordentliche Kündigung bei Umzug


Ein häufiger Streitpunkt bei Fitnessverträgen sind außerordentliche fristlose Kündigungen. Dazu kommt es, wenn Kunden aus einem wichtigen Grund, von dem sie bei Vertragsabschluss noch nichts wussten, ihren Vertrag nicht mehr fortsetzen können. Ein solcher Grund kann eine längere Krankheit sein.

2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund ist. Ein Umzug spiele sich im Lebensbereich des Kunden ab und unterliege allein dessen Einfluss. Das Fitnessstudio habe damit nichts zu tun. Auch beruflich bedingte Umzüge sind kein Grund für eine Kündigung. So ging es vor dem BGH um die Versetzung eines Soldaten, den die Bundeswehr ohne eigenes Zutun an einen anderen Standort versetzt hatte (Urteil vom 4.5.2016, Az. XII ZR 62/15). Wer als Kunde für solche Fälle vorbeugen möchte, sollte im Vertrag mit dem Studio zusätzlich vereinbaren, dass im Fall eines Umzugs eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Das Fitnessstudio ist zu einer solchen Absprache aber nicht verpflichtet.

Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit und Schwangerschaft


Eine Erkrankung gilt als außerordentlicher Kündigungsgrund - zumindest dann, wenn absehbar ist, dass sie die Nutzung des Fitnessstudios auf Dauer oder jedenfalls für die derzeitige Vertragslaufzeit verhindern wird. Das Studio darf ein ärztliches Attest verlangen (BGH, 8.2.2012, Az. XII ZR 42/10). Dieses muss nur über die Sportuntauglichkeit an sich Auskunft geben und nicht über die konkrete Krankheit. Nicht verlangen kann das Studio Einsicht in vertrauliche Patientenakten oder ein Attest von einem bestimmten Arzt. Die Einzelheiten der Erkrankung sind vertraulich (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 9.2.2011, Az. 211 C 44/09).

Das Amtsgericht München sah auch eine Schwangerschaft als Grund für eine außerordentliche Kündigung an (Urteil vom 9.6.2010, Az. 251 C 26718/09).

Kündigung wegen kaputter Geräte oder ausgefallener Kurse?


Möglich ist eine außerordentliche Kündigung auch dann, wenn das Studio seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Dies können dauerhaft defekte Geräte sein, nicht stattfindende Kurse oder dauernd defekte Sanitäranlagen. Aber: Anders als bei der außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit sollte der Kunde hier zuerst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Als angemessen gelten meist etwa drei bis vier Wochen. Verstreicht die Frist ohne Beseitigung der Missstände, darf der Kunde fristlos kündigen. Es muss sich um gravierende Probleme handeln. Ein Ausfall von ein oder zwei Geräten reicht nicht aus.

Haftet das Fitnessstudio für Unfälle?


Der Betreiber eines Fitnessstudios hat dafür zu sorgen, dass seinen Kunden in seinem Räumen nach Möglichkeit keine Gefahr droht. Hier spricht man von einer Verkehrssicherungspflicht. Das Studio ist auch für einen einwandfreien Zustand der Geräte verantwortlich. Wenn es durch ein defektes Gerät zu einem Unfall kommt,
haftet der Betreiber bei einer Verletzung seiner Sorgfaltspflichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Coburg verurteilte einen Studiobetreiber zur Zahlung von 4.000 Euro Schmerzensgeld. An einer Rückenzug-Maschine war ein Seil gerissen. Deshalb war ein Kunde von der herabfallenden Querstange mit Gewichten getroffen worden. Er hatte eine Schädelprellung und dadurch eine dauerhafte Schädigung seines Gehörs erlitten. Dem Gericht zufolge hätte der Betreiber das bereits sichtbar angerostete Drahtseil bemerken müssen (LG Coburg, 3.2.2009, Az. 23 O 249/06).

Haftet das Fitnessstudio für Diebstähle?


Bei Diebstählen hat man als Kunde oft schlechte Karten. Grundsätzlich haftet das Fitnessstudio zwar für Diebstähle aus Spinden. Auch Schilder wie "Für Garderobe keine Haftung" ändern daran zunächst nichts. Diese Haftung kann auch in den Geschäftsbedingungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Allerdings kann das Studio seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Daher wird ein Diebstahlschaden meist nicht ersetzt. Eine Ausnahme würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Betreiber nach einer ganzen Diebstahlserie nichts unternimmt, um offensichtliche Sicherheitslücken zu schließen.
Für mitgebrachte teure Wertgegenstände haftet der Kunde meist selbst. Diese überhaupt ins Studio mitzubringen, sehen die Gerichte als grob fahrlässig seitens des Kunden an.

Praxistipp zum Umgang mit Fitnessstudios


Zu rechtlichen Problemen bei Fitnessstudios kommt es oft im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrages. Ein Widerruf ist oft nicht möglich, da der Vertrag nicht online abgeschlossen wurde. Eine außerordentliche Kündigung wegen Umzugs ist nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart war. Kunden können wegen Krankheit außerordentlich kündigen, wenn die Erkrankung eine Nutzung des Fitnessstudios dauerhaft unmöglich macht. Zweifeln Sie an der Wirksamkeit von Klauseln in Ihrem Fitnessvertrag, kann Ihnen ein Anwalt mit Schwerpunkt Zivilrecht weiterhelfen.

(Bu)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion