Fortbestand von Unterlizenzen auch bei Kündigung des Hauptlizenzvertrags

Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2012
Im Fall der Kündigung des Lizenzvertrags über urheberrechtliche Softwarenutzungsrechte bestehen vom Hauptlizenznehmer eingeräumte Unterlizenzen fort. Dies gilt auch, wenn die Unterlizenzierung gegen laufende Vergütung erfolgt.

BGH, Urt. v. 19.7.2012 - I ZR 70/10 „M2Trade”

Vorinstanz: OLG Brandenburg, Urt. v. 30.3.2010 - 6 U 76/06
Vorinstanz: LG Potsdam, Urt. v. 20.7.2006 - 2 O 120/05

UrhG §§ 97, 31, 33, 35

Das Problem:

Ein Softwareanbieter schloss mit einem Kunden einen mündlichen Softwarenutzungsvertrag gegen laufende Vergütung. Der Kunde lizenzierte die Software weiter. Nach Einstellung der laufenden Zahlungen kündigte der Softwareanbieter den Nutzungsvertrag und nahm daraufhin den Unterlizenznehmer urheberrechtlich in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verneint der BGH Ansprüche des Softwareanbieters gegen den Unterlizenznehmer.

Erlöschen der Nutzungsrechte des Hauptlizenznehmers: Zunächst erlösche durch die Kündigung des Lizenzvertrags das dem Hauptlizenznehmer gewährte ausschließliche Nutzungsrecht, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedürfe. Die Situation sei insoweit mit der Erklärung eines Rückrufs gem. § 41 Abs. 5, 42 Abs. 5 UrhG vergleichbar und entspreche auch dem Gedanken des § 9 Abs. 1 VerlG, der für das Verlagsrecht ebenfalls per se das Entfallen des Nutzungsrechts bei Beendigung des Verlagsvertrags vorsehe. Auch entspreche diese Sicht der herrschenden Auffassung zu patent- und markenrechtlichen Lizenzverträgen.

Fortbestand der Enkelrechte bei Einmalzahlung: Der Gesetzgeber habe von einer Regelung des Fortbestands abgeleiteter Nutzungsrechte, sog. Enkelrechte, im Fall der Beendigung des Hauptvertrags bewusst abgesehen und die Klärung der Rechtsprechung überlassen. Der BGH habe hierzu für den Fall der Unterlizenzierung gegen Einmalzahlung bereits im Sinne des Fortbestands der abgeleiteten Rechte bei Rückruf der Hauptlizenz wegen Nichtausübung entschieden (BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 153/06 – Reifen Progressiv, CR 2009, 767 = ITRB 20120, 4).

Fortbestand der Rechte bei laufender Vergütung: Auch bei Unterlizenzierung gegen laufende Vergütung und bei Beendigung des Hauptvertrags aus anderen Gründen als Rückruf sei keine von der Reifen Progressiv-Entscheidung abweichende Beurteilung geboten. Dies sei mit Blick auf den zu gewährleistenden Sukzessionsschutz nicht nur im Urheberrecht, sondern im gesamten gewerblichen Rechtsschutz erforderlich. Entscheidend sei das Erlöschen der Lizenz aus Gründen außerhalb der Sphäre des Unterlizenznehmers. Es komme auch nicht darauf an, ob die Unterlizenz gegen einmalige (Reifen Progressiv) oder laufende Vergütung gewährt worden sei. So könne der Softwareanbieter die dem ehemaligen Hauptlizenznehmer zufließenden weiteren Lizenzzahlungen im Weg eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen. Der Unterlizenznehmer habe trotz der laufenden Lizenzzahlungen, die bei Entfallen der Lizenz eingestellt werden könnten, ein schützenswertes Interesse am Fortbestand. Der Wegfall des Nutzungsrechts könne für ihn existenzbedrohende Konsequenzen haben.

Lizenzbedingungen: Der Softwareanbieter könne sich auch nicht auf Lizenzbestimmungen berufen, die einem Fortbestand der Enkelrechte entgegenstünden. Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne eines Verbots von Unterlizenzierungen, die die Laufzeit des Hauptvertrags überschritten, bestehe nach dem Vortrag des Softwareanbieters nicht.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme