Fortwirkung eines Titels über Kindesunterhalt

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2014
Der von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil geschaffene Unterhaltstitel endet mit der Heirat der Kindeseltern und dem Zusammenleben der Familie. Die erneute Trennung der Eltern führt nicht dazu, dass der Barunterhaltsanspruch des Kindes wieder auflebt und der frühere Unterhaltstitel fortwirkt.

OLG Celle, Beschl. v. 18.8.2014 - 10 WF 50/14

Vorinstanz: AG Uelzen, Beschl. v. 13.1.2014 - 3b F 1107/13

BGB §§ 1360, 1360a, 1601; FamFG §§ 113, 238; ZPO §§ 114, 767, 795

Das Problem

Der Ast. hat VKH beantragt für einen Vollstreckungsabwehrantrag. Dieser Antrag ist gegen eine Jugendamtsurkunde gerichtet, die der Ast. für seinen am 13.4.2001 geborenen Sohn (Ag.) bei gleichzeitiger Vaterschaftsanerkennung in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO am 1.6.2001 errichtet hat. Die Kindeseltern heirateten in 6/2002. Ihre Trennung erfolgte 9/2010. Im Rahmen seiner Beistandschaft hat das Jugendamt den Ast. unter Fristsetzung aufgefordert, ab 1.4.2013 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 216 € für den Ag. zu zahlen und nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde angekündigt. Im Umfang der über monatlich 216 € hinausgehenden Titulierung hat es einen Vollstreckungsverzicht erklärt. Das AG hat dem Vater die nachgesuchte VKH für seinen Vollstreckungsabwehrantrag sowie für sein hilfsweises Begehren auf Abänderung der Jugendamtsurkunde (wegen seiner vollständig fehlenden Leistungsfähigkeit) mangels Erfolgsaussicht versagt. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG gibt dem Vater Recht und bewilligt ihm uneingeschränkt VKH. Die Barunterhaltspflicht des Ast. habe mit der Heirat der Kindeseltern geendet. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes während des Zusammenlebens der Familie ergebe sich zwar (weiterhin) aus den §§ 1601 ff. BGB. Der Inhalt des Anspruchs habe sich jedoch wesentlich geändert. Der Anspruch des Sohnes sei jetzt auf Betreuungs- und Naturalunterhalt gerichtet gewesen. Der ursprüngliche Barunterhaltstitel sei damit wirkungslos geworden. Der frühere Barunterhaltsanspruch des Ag. lebe im Zuge der Trennung der Kindeseltern nicht wieder auf. Vielmehr müsse ein neuer Unterhaltstitel unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse geschaffen werden. Dementsprechend sei die vom Jugendamt angekündigte Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 1.6.2001 nicht mehr zulässig.


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