Fotografen: Lizenzansprüche einfordern, wenn der Urheber nicht richtig genannt wurde

06.02.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (723 mal gelesen)
Das Landgericht Köln hat konkretisiert, wie das Urheberbenennungsrecht bei Bildern im Internet zu beachten ist.

Wer als (Hobby-)Fotograf seine Bilder auf Seiten wie pixelio.de hochlädt, wird sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auskennen: Möchte ein Nutzer diese Bilder im Internet verwenden, so muss er dabei auf den Urheber aufmerksam machen, indem er den Schriftzug '© Fotografenname /PIXELIO' anbringt.

Das Landgericht Köln hat nun einen Fall entschieden, in dem die Nennung des Urhebers nicht (richtig) erfolgte. Dem aktuellen Urteil nach haben Fotografen umfangreiche Ansprüche gegen den Verwender (Urteil vom 30. Januar 2014, Az. 14 O 427/13).


Wie und wo muss der Urheber genannt werden?

Der Ausgangsfall war klassisch: Der Betreiber eines Internetportals hatte sich eines Bildes bei pixelio.de bedient und dieses auf seiner Webseite verwendet. Den Copyright-Schriftzug verwendete er auch – allerdings lediglich am unteren Ende der Webseite ohne direkten Bezug zum Bild. Die Folge daraus war, dass das Bild beispielsweise bei der Google-Bildersuche in Verbindung mit dem Internetportal auftauchte, dabei der Copyright-Schriftzug jedoch nicht zu sehen war.

Hiergegen wollte sich der Fotograf wehren und mahnte den Portalbetreiber erst persönlich, und als dieser nicht reagierte auch anwaltlich, ab. Der Portalbetreiber jedoch ging auf diese Abmahnungen nicht ein, sodass sich das Landgericht Köln mit dem Fall auseinandersetzen musste.


Entscheidung pro Fotografen

Im Verfahren musste der Portalbetreiber sodann eine Niederlage einstecken. Die Richter argumentierten, dass die vom Portalbetreiber geschaffene Möglichkeit, das Bild theoretisch auch unabhängig vom Urhebernamen zu betrachten, das „Urheberbenennungsrecht“ des Fotografen verletze. Ihrer Ansicht nach müsse der Urhebernamen – unabhängig von den Lizenzbestimmungen der Seite pixelio.de – entweder wie ein Wasserzeichen auf dem Bild selbst eingeblendet werden, um die Rechte des Urhebers zu wahren. Andernfalls hätte der Internetbetreiber technisch sicherstellen müssen, dass das Bild nicht isoliert auffindbar ist.

Insbesondere wiesen die Richter darauf hin, dass jedem durchschnittlichen Internetnutzer möglich sei, mittels einer Standardbildbearbeitungssoftware ein Bild entsprechend so zu verändern, dass der Copyrightschriftzug korrekt auf dem Bild erscheine.


Fotografen können Schadensersatz / Lizenzgebühren geltend machen


Für betroffene Fotografen ist es stets ein Ärgernis, die eigenen Bilder privat oder sogar kommerziell genutzt im Internet zu finden. Mit dem neuerlichen Urteil des LG Köln wurden die Rechte von Fotografen allerdings entscheidend gestärkt: Wird nicht auf dem Bild selbst der Urheber genannt, so steht ihnen nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern in aller Regel auch ein Anspruch auf die entgangene Lizenzgebühr gegen den Verwender der Bilder zu. Wird dieser mit Hilfe eines Anwalts geltend gemacht, so werden sich unberechtigte Verwender künftig zweimal überlegen, ob sie die Urheberrechte von Fotografen missachten.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht