Fristen bei einer Kündigung

06.05.2015, Autor: Herr Martin Kupka / Lesedauer ca. 2 Min. (776 mal gelesen)
Nach einer Kündigung ist neben der 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung häufig auch eine viel kürzere Frist zu beachten

Vielen ist bekannt, dass man nach einer Kündigung als Arbeitnehmer schnell reagieren muss, da man eine rechtswidrige Kündigung – mit wenigen Ausnahmen – nicht mehr angreifen kann, wenn man nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt hat.

Weniger bekannt ist, dass es nach Zugang der Kündigung auch kürzere Fristen zu beachten gilt: Wenn etwa ein Nicht-Vertretungsberechtigter eine Kündigung unterschrieben hat (z. B. der Personalleiter ohne Einzelprokura) oder eine Kündigung mit einem nicht leserlichen Namenskürzel unterzeichnet wurde. Hier muss man schon in den ersten Tagen nach der Kündigung reagieren!

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung kann nur von einem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschaft (z. B. GmbH-Geschäftsführer) oder einem von ihm Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Ist jedoch die Vollmacht im Unternehmen nicht allgemein bekannt gemacht oder dem Kündigungsschreiben im Original beigelegt worden, so kann die Kündigung in den meisten Fällen wirksam zurückgewiesen werden. Wann dies möglich ist, ist oft nur durch die Anforderung eines aktuellen Handelsregisterauszugs o.ä. herauszufinden. In meiner arbeitsrechtlichen Praxis ist eine solche Zurückweisung immerhin bei ca. jeder vierten Kündigung sinnvoll.

Nur muss diese Zurückweisung unverzüglich erfolgen. Wie schnell genau das sein muss, wurde im Einzelfall von den Arbeitsgerichten unterschiedlich bewertet. So hat das Bundesarbeitsgericht am 8.12.2011 entschieden: „Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i. S. d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.“ (6 AZR 354/10)

Hier gilt es, möglichst schnell nach Erhalt einer Kündigung den Anwalt aufzusuchen. Denn wenn die Zurückweisung verspätet erfolgt, verschenkt man ein wertvolles Argument für den Kündigungsschutzprozess. Denn im Fall einer verspäteten Zurückweisung kann man sich nicht mehr auf die fehlende Vollmacht bzw. fehlende Vollmachtsvorlage berufen. Macht man hier jedoch alles richtig, kann eine Klage allein wegen dieser Zurückweisung gewonnen werden.

Daher unsere Bitte an Sie: Melden Sie sich möglichst sofort bei uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Martin Kupka


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