Führerscheinentzug: Bereits nach einmaligem Konsum harter Drogen / Amphetaminkonsum!

11.11.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (3932 mal gelesen)
Hier wurde bei dem betroffenen Fahrzeugführer im Wege einer Verkehrskontrolle der Konsum sogenannter harter Drogen (Amphetamin) festgestellt. Erweist sich jemand als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, kann ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Das OVG Rheinland-Pfalz hielt in seinem Beschluss fest, dass bereits der einmalige Konsum die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründet! Schon die einmalige Wirkung von Amphetamin schließe in der Regel die Fahreignung aus, da die stimulierende Wirkung sog. harter Drogen dem Konsumenten unzutreffend den Eindruck besonderer Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit vermittle. Damit einher gehe im Straßenverkehr eine nicht hinnehmbare Risikobereitschaft. Dies stellt in Verbindung mit dem Suchtpotential harter Drogen eine hohe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (OVG Rheinland-Pfalz, 11 B 10715/08.OVG).

Die schnellstmögliche Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gelingt dann meist nur in enger Kooperation des Betroffenen zwischen seinem Anwalt, der Führerscheinbehörde und unter Zuhilfenahme eines akkreditierten Verkehrspsychologen (Screeningverfahren, Abstinenzprogramm, Eignungsnachweis etc.).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.