Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei Flucht vor der Polizei: 2 Jahre Führerscheinentzug

02.01.2014, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (922 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte vom LG Essen in der Berufungsinstanz u.a. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüberhinaus wurde dem Angeklagten seine Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden soll. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte hiermit jedoch keinen Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wurde, schloss sich das Gericht der gefestigten Rechtsprechung an und bestätigte diese.
Es führte hierzu aus, dass es gleichwohl zu einer Verurteilung gemäß § 315b StGB kommen könne, obwohl kein äußerlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, wenn man den Pkw selbst führt, soweit das vom Täter gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt werde und der Täter mit seinem Verhalten verkehrsfremde Zwecke verfolge. Vorliegend hatte der Angeklagte das Fahrzeug zur Flucht vor der Polizei nach einem zuvor begangenen Diebstahl nutzen wollen. Die Polizei wiederum versuchte die Flucht zu verhindern und stellte ein Fahrzeug mit geöffneten Türen auf, so dass es dem Angeklagten nicht mehr möglich sein sollte der geöffneten Fahrertür auszuweichen.

In den sog. „Polizeifluchtfällen“ liegt ein Zweckentfremdung im o.g. Sinne jedenfalls dann vor, wenn der Täter sein Fahrzeug mit Nötigungsabsicht einsetzt, wenn er auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen zufährt. Die Zweckentfremdung scheidet jedoch aus, wenn das Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung einer Kontrolle oder Festnahme durch die Polizei benutzt wird und dabei von Anfang an weder auf die Polizisten oder deren Fahrzeuge zufahren, sondern lediglich an diesen vorbeifahren fahren wollte. Im letztgenannten Fall soll selbst dann kein strafbares Verhalten im Sinne von § 315 b StGB vorliegen, wenn es zu einer Gefährdung oder gar Verletzung der Polizeibeamten bzw. Beschädigung der Fahrzeuge kommt.

Allerdings gilt dies nicht, wenn der Fahrer des Pkws die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung erkannt und billigend in Kauf genommen hat, weil ihm nur unter Billigung der Gefährdung oder Verletzung die Flucht möglich erschien. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass das Polizeifahrzeug so abgestellt worden war, damit dieser der Fahrertür nicht ausweichen konnte. Zudem sei sich der Angeklagte auch darüber bewusst gewesen, dass für das Polizeifahrzeug ein Schaden gedroht hat, so dass die Voraussetzungen für eine Verurteilung vorlagen.

OLG Hamm 06.09.2013

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.