GEFAHREN EINER SAMENSPENDE

19.06.2014, Autor: Frau Vanessa Staude / Lesedauer ca. 2 Min. (340 mal gelesen)
Auch bei anonymer Samenspende besteht die Gefahr der Unterhaltspflicht!

Wünschen sich Singles, zeugungsunfähige oder homosexuelle Paare ein Kind, bleibt oft nur der Weg einer Samenspende. Der Samenspender denkt hier gegebenenfalls nur an den Nebenverdienst oder empfindet es als reine Freundlichkeit. Dass er damit ein großes finanzielles Risiko eingeht, daran denkt er oftmals nicht.

„Anonymität” des Samenspenders

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Das durch Samenspende gezeugte Kind hat demnach die Möglichkeit, den Namen seines biologischen Vaters zu erfahren. Dieses Recht ist höher zu bewerten als die Zusage der Mutter, den Namen des Arztes, der Samenbank oder des Spenders geheim zu halten. Das Geheimhaltungsinteresse muss hier ebenso zurücktreten wie die ärztliche Schweigepflicht.

Unterhaltspflicht des Samenspenders

Wurde Samen für Paare gespendet, so gibt es zwar einen rechtlichen Vater. Wird diese Vaterschaft angefochten und die Vaterschaft des Samenspenders festgestellt, wird der Spender behandelt wie ein „echter” Vater.

Wurde Samen für Single-Frauen oder lesbische Paare gespendet, so gibt es bereits keinen rechtlichen Vater. Der Samenspender ist der leibliche Vater des gezeugten Kindes – mit allen Rechten und Pflichten.

Nach einer Vaterschaftsanfechtung und -feststellung ist das Kind nicht nur erb- und pflichtteilsberechtigt oder kann sein Umgangsrecht geltend machen. Es hat insbesondere auch einen Unterhaltsanspruch. Doch auch von der Kindesmutter droht Gefahr. Trennen sich die Wunscheltern, kann auch die Mutter, solange sie das Kind betreut, Unterhalt vom Spendervater verlangen.

Die Gefahren können verringert werden, indem mit den Eltern bzw. der Mutter vereinbart wird, dass kein Unterhalt zu zahlen ist. Aber Vorsicht! Selbst eine solche Vereinbarung schützt nicht zu 100 % vor der Unterhaltspflicht. Eine solche Vereinbarung hat zum einen lediglich eine Freistellungswirkung gegenüber der Kindesmutter, und dann auch nur, wenn diese zur Zeit der Vereinbarung leistungsfähig war. Zum anderen ist zu bedenken, dass das Gesetz einen Verzicht für künftigen Unterhalt nicht zulässt.

Sichern der Arzt oder die Samenbank dem Samenspender Anonymität zu, die sie später nicht einhalten können, kann dieser sie grundsätzlich für geltend gemachte Unterhaltsansprüche in Regress nehmen.