Gegen Abmahnung mit Gegenabmahnung vorgehen

05.11.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (981 mal gelesen)
Die Gegenabmahnung als kreative Verteidigungsmöglichkeit.

Ob Online-Shop, eBay-Händler oder aber ein anderes Unternehmen, welches sich im Web bewegt: vor (zum Teil berechtigten) wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mit ihren hohen Kosten kann man sich nur schwer schützen.

Sollte eine solche Abmahnung allerdings einmal im Briefkasten landen, so besteht für Betroffene in der so genannten Gegenabmahnung eine interessante „Verteidigungsmöglichkeit“. Denn mit ein wenig Glück hat sich auch der abmahnende Wettbewerber nicht an alle gesetzlichen Wettbewerbsregeln gehalten und sich damit ebenfalls angreifbar gemacht.


Wer im Glashaus sitzt…

Der "Trick": Kommt die (unbedingt notwendige) Prüfung der erhaltenen Abmahnung zu dem Ergebnis, dass diese rechtmäßig ergangen ist, so erhält der Abgemahnte durch die Versendung einer ebenfalls berechtigten Gegenabmahnung einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abmahner. Mittels dieses Anspruchs kann der Abgemahnte dann die wechselseitig bestehenden Ansprüche miteinander aufrechnen und bleibt damit nicht auf den Abmahnkosten sitzen.

Dass dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig ist untermauert auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 4 U 52/13). In einer Fallkonstellation wie der oben beschriebene hatte der Betroffene der Gegenabmahnung versucht, die Gegenabmahnung gerichtlich als unzulässig feststellen zu lassen. Er argumentierte, dass eine solche Gegenabmahnung – mit gleicher Kostennote wie die ursprüngliche Abmahnung – rechtsmissbräuchlich wäre.

Dem jedoch folgten die Richter des OLG nicht und ließen die Gegenabmahnung zu.


Gegen Abmahnungen verteidigen

Für Betroffene von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen besteht also die realistische Möglichkeit, sich von den Zahlungsansprüchen des Abmahners zu befreien. Hierzu muss dem Abmahner ebenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden können und mit anwaltlicher Hilfe eine Gegenabmahnung formuliert werden. Zwar muss auch im Falle einer erfolgreichen Gegenabmahnung der eigene Anwalt bezahlt werden, allerdings besteht so zumindest die Chance, die Kostenansprüche der gegnerischen Seite abzuwehren.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht