Gegenstandswerte bei Zeugnissen und mehreren Kündigungen – Bedeutung des Streitwertkatalogs

Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, München, www.schaeder.de
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2014
Macht der Arbeitnehmer die Berichtigung des Zwischenzeugnisses sowie die Erteilung eines Endzeugnisses geltend und einigen sich die Parteien nach Erteilung des Endzeugnisses auf eine Zeugnisberichtigung, beträgt der Gegenstandswert dafür insgesamt drei Bruttomonatsgehälter. Bei zwei Kündigungen zum gleichen Kündigungstermin, aber mit unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen, beträgt der Gegenstandswert für die erste Kündigung ein Vierteljahresentgelt und für die zweite Kündigung ein Bruttomonatsgehalt.

ArbG München, Beschl. v. 20.11.2013 - 28 Ca 9371/13

ZPO § 3

Das Problem:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass die erste Kündigung wegen Unbestimmtheit der Kündigung und die zweite Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam ist. Des Weiteren begehrte sie die Berichtigung eines erteilten Zwischenzeugnisses und die Erteilung eines Endzeugnisses sowie Weiterbeschäftigung. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Berichtigung des zwischenzeitlich erteilten Endzeugnisses.

Das Gericht setzte ohne Anhörung der Parteien den Streitwert für das Verfahren auf vier Bruttomonatsgehälter fest. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dagegen im eigenen Namen Beschwerde ein und beantragte einen Gegenstandswert für die erste Kündigung von einem Vierteljahresentgelt und jeweils von einem Bruttomonatsgehalt für die zweite Kündigung, den Antrag auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses, den Antrag auf Erteilung des Endzeugnisses und den Weiterbeschäftigungsantrag sowie einen Vergleichsmehrwert von einem Bruttomonatsgehalt für die Berichtigung des Endzeugnisses.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht gab der sofortigen Beschwerde statt und setzte den Streitwert für das Verfahren auf sieben Bruttomonatsgehälter und für den Vergleich auf acht Bruttomonatsgehälter fest.


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