Geldbuße und Fahrverbotverhängung nach Laser-Messung bei Dunkelheit bedürfen besonderer Urteilsbegründung!

19.11.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (3073 mal gelesen)
Vorliegend ging es um einen Fahrzeugführer, welcher vom Amtsgericht Essen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 150,- € und zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war.

Dagegen ließ er vor dem OLG Hamm Rechtsbeschwerde durch seinen Anwalt einlegen. Das OLG Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts Essen mit der Begründung auf, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tragen. Es fehlten Angaben zu einem vorgenommenen Toleranzabzug, insbesondere dazu, ob überhaupt ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. Zudem handelte es sich um eine Messung mit einem Lasergerät. Diese Messvariante lässt bislang keine Zuordnung der Messwerte zum Fahrzeug durch eine Fotodokumentation zu. Da hier die Messung zudem während der Dunkelheit erfolgte, bedürfen die Urteilsgründe einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger (Licht)Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen, jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie hier die richtige Zuordnung des Fahrzeugs in Zweifel zieht!

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen (OLG Hamm, 5 Ss OWi 335/08).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.