German Top 100 Single Charts - Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte: Lena Meyer-Landrut, Stromae, Jennifer Braun

08.06.2010, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (5444 mal gelesen)
Abmahnungen hat die Anwaltskanzlei Rasch nun auch für einzelne Titel aus den "German Top 100 Single Charts" im Auftrag der Universal Music GmbH verschickt. Es geht - wie auch bei den Abmahnungen, die ganze Musikalben betreffen - um die angebliche unerlaubte Verwertung von Werken. Zu den Titeln gehören auch Lena Meyer-Landrut - Bee,Lena Meyer-Landrut - Love Me, Lena Meyer-Landrut - Satellite, Stromae - Alors on danse.

Abmahnungen hat die Anwaltskanzlei Rasch in letzter Zeit auch für einzelne Titel aus den "German Top 100 Single Charts" verschickt. Es geht - wie auch bei den zuvor versandten Abmahnungen der Anwaltskanzlei Rasch, die ganze Musikalben betrafen - um die angebliche unerlaubte Verwertung von Werken. Zu den Titeln gehören auch Lena Meyer-Landrut - Bee, Lena Meyer-Landrut - Love Me, Lena Meyer-Landrut - Satellite, Stromae - Alors on danse. Gefordert wird die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 1.200 Euro.

Abmahnungen werden zudem aktuell von der Anwaltskanzlei Rasch wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an ganzen Musikalben wie My Cassette Player von Lena Meyer-Landrut - Bee versandt.

Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung im Briefkasten ist?

Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten.

Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen. Zunächst gilt es zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.

Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, kann im Regelfall eine im Interesse des Abgemahnten modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und zudem der geforderte Zahlungsbetrag nach entsprechender Verhandlung reduziert werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. So entschied der Bundesgerichtshof erst vor wenigen Wochen in seiner Entscheidung BGH I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens, dass eine Abgemahnte, die nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub war, und über deren W-Lan-Anschluss Dritte streitgegenständliche Urheberrechte verletzt hatten, zwar zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung gegnerischer Anwaltskosten, nicht jedoch zum Schadensersatz verpflichtet war.

Wir beraten und verteten bundesweit - fragen Sie uns!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an uns unter

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