Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2014
Für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten haften Ehegatten nach der Trennung im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Teilen. Eine anderweitige Bestimmung muss der Ehegatte beweisen, der weniger als die Hälfte der Schulden tragen will. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte während der intakten Ehe die Schuldentilgung allein übernommen hat. Dieser kann nach der Trennung für die während des Zusammenlebens erbrachten Tilgungsleistungen weder einen Ausgleich vom anderen Ehegatten verlangen noch geltend machen, er habe bereits mehr als die Hälfte der gesamten Verbindlichkeit erfüllt und sei deshalb im Innenverhältnis von weiteren Leistungen befreit. Der Antrag eines Ehegatten auf Freistellung von gemeinsamen Verbindlichkeiten ist hinsichtlich noch nicht fälliger Kreditraten darauf zu richten, von den monatlich fällig werdenden Raten zur Hälfte freigestellt zu werden.

OLG Bremen, Beschl. v. 3.7.2014 - 4 UF 43/14

Vorinstanz: AG Bremerhaven, Beschl. v. 15.1.2014 - 153 F 675/1

BGB § 426 Abs. 1 S. 1

Das Problem

Die beteiligten Eheleute haben 2002 geheiratet und sind seit 2014 geschieden, die Trennung erfolgte im März 2012. Im Jahr 2008 nahmen sie gemeinsam einen Bankkredit über ca. 36.000 € auf, der über 7 Jahre zurückzuzahlen war. Der Verwendungszweck ist zwischen den Beteiligten streitig. Bis August 2012 führte die Ehefrau (F) den Kredit allein zurück, der dann noch mit ca. 12.000 € valutierte. Im Januar 2013 zog die Bank von einem Konto des Ehemannes (M) ca. 1.700 € ein. Diesen Betrag und die Freistellung von der Inanspruchnahme durch die Bank in Höhe des restlichen Forderungssaldos macht M gegenüber F geltend. Er trägt vor, mit F vereinbart zu haben, dass nur sie den Kredit zurückzahle. Die Kreditsumme sei auf ein Konto der F ausgezahlt worden, die damit ihren Bruder finanziell habe unterstützen wollen. F behauptet, das Geld sei für gemeinsame Zwecke verwendet worden. Das AG hat den Antrag von M abgewiesen. Für die dagegen gerichtete Beschwerde beantragt M Verfahrenskostenhilfe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bewilligt M Verfahrenskostenhilfe, soweit er von F wegen zurückliegender und künftiger Inanspruchnahme durch die Bank Freistellung in hälftiger Höhe verlangt. Wegen der noch nicht fälligen Kreditraten müsse M allerdings beantragen, von den monatlich fällig werdenden Raten zur Hälfte freigestellt zu werden. Der Zahlungsanspruch wegen der Abbuchung im Januar 2013 sei dagegen durch Aufrechnung erloschen.

Grundsätzlich hafteten Gesamtschuldner für gemeinsame Verbindlichkeiten im Innenverhältnis hälftig. Wer eine andere Verteilung geltend mache, müsse die Umstände darlegen und beweisen, die diese rechtfertigen. M habe jedoch keinen entsprechenden Beweis angetreten, sondern lediglich Indizien dargelegt, die nach Auffassung des OLG jedoch nicht zum Beweis einer anderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichen. Ein Teil der Kreditsumme sei zur Ablösung eines Darlehens verwendet und dazu auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten ausgezahlt worden. Der Restbetrag sei zwar auf ein alleiniges Konto der F gezahlt worden. M habe aber keinen Beweis für seinen Vortrag angeboten, er habe mit F die alleinige Schuldentilgung durch sie vereinbart und F habe die Kreditsumme allein verbraucht. Dass F den Kredit bis zur Trennung allein zurückgezahlt habe, sei kein Indiz für eine entsprechende Absprache. Die Schuldentilgung durch einen Ehegatten während intakter Ehe sei i.d.R. als finanzieller Beitrag des Tilgenden zur Lebensgemeinschaft im Rahmen einer stillschweigenden Abrede der Eheleute zu werten. Auch dass F den Kredit nach der Trennung noch 5 Monate lang bedient habe, lasse nicht darauf schließen, dass die alleinige Rückzahlung durch sie vereinbart gewesen sei.

Allerdings könne F auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe bereits mehr als die Hälfte des Kredits zurückgeführt und sei daher nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet. Auch einer solchen Abrechnung über Leistungen während intakter Ehe stehe die o.g. stillschweigende Abrede der Ehegatten entgegen. F könne daher dem Anspruch des M nur die seit der Trennung geleisteten Zahlungen zur Hälfte entgegenhalten. Durch eine konkludente Aufrechnung der F sei der Anspruch des M wegen der Abbuchung im Januar 2013 mithin erloschen. Mit dem darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch von ca. 200 € könne F dagegen nicht gegen den Freistellungsanspruch des M aufrechnen, weil die Ansprüche nicht gleichartig seien.


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