Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nach vereinbartem Sonderurlaub

20.05.2014, Autor: Frau Maryam Machdi / Lesedauer ca. 1 Min. (431 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 6.5.2014 (9 AZR 678/12), einer Krankenschwester, die bei einer Klinik beschäftigt war und für die Zeit von Januar bis (zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im) September 2011 unbezahlten Sonderurlaub hatte, einen Urlaubsabgeltungsanspruch von 15 Urlaubstagen zugesprochen.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Voraussetzung für den gesetzlichen Urlaubsanspruch ist lediglich der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit.
Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, soll der Arbeitgeber nur bei spezialgesetzlichen Regelungen die Möglichkeit haben, den Urlaub zu kürzen.

Fazit:

Ein von den Parteien vereinbarter Sonderurlaub oder auch „Sabbatical“ genannt, steht dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen.

Hinweis für Arbeitgeber:

In einer Vereinbarung über unbezahlten Sonderurlaub sollte unmissverständlich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub differenziert und klargestellt werden, dass die über dem gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Zusatzurlaubsansprüche mit dem Sonderurlaub erfüllt sind.


Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Maryam Machdi, Frankfurt