Getrenntleben und Bedarfsgemeinschaft

Autor: RiAG Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2013
Ein Getrenntleben der Ehegatten liegt nur vor, wenn sie auch keine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 SGB II mehr bilden. Bezieht ein Ehegatte für beide Ehegatten Leistungen nach dem SGB II, kann er nicht gleichzeitig von dem anderen getrennt leben.

KG, Beschl. v. 30.4.2012 - 17 WF 108/12

Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 6.3.2012 - 182 F 1426/12

BGB §§ 1565, 1566 Abs. 1, 1567; SGB II § 7 Abs. 3; FamFG § 76; ZPO § 114

Das Problem:

Die Antragstellerin hatte den Antrag auf Scheidung ihrer Ehe vollständig und schlüssig begründet. Ein Jahr des Getrenntlebens – wenn auch innerhalb der Ehewohnung – sollte bereits abgelaufen sein, auch die Zustimmung des Antragsgegners zur Scheidung stand in Aussicht. Gleichwohl versagte das Familiengericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe. Denn aus dem hierzu eingereichten Bescheid über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ergab sich, dass die Bedarfsgemeinschaft bis vor einem halben Jahr auch noch den Antragsgegner mit umfasst hatte. Erst anlässlich seines Auszugs aus der Ehewohnung hatte die Antragstellerin ihn aus der Bedarfsgemeinschaft „abgemeldet”. Bis dahin hatte sie weiterhin auch für ihn Leistungen beantragt und entgegengenommen. Damit war für das Familiengericht bis zur Abmeldung weiterhin eine wirtschaftliche Gemeinschaft der Ehegatten und deshalb auch kein mehr als einjähriges Getrenntleben gegeben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das KG hat die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den als verfrüht anzusehenden Scheidungsantrag bestätigt. Denn das Getrenntleben setze neben einer eindeutigen räumlichen Trennung innerhalb der Ehewohnung auch die Existenz von zwei getrennten Haushalts- und Wirtschaftsbereichen voraus. Die Antragstellerin könne aber nicht von dem Antragsgegner vollständig getrennt gelebt haben, solange sie auch für ihn Leistungen entgegengenommen oder ihn gegenüber dem Jobcenter als zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörend bezeichnet habe. Der sozialrechtliche Begriff des Getrenntlebens nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II decke sich mit der zivilrechtlichen Begrifflichkeit gem. § 1567 BGB. Denn der sozialrechtliche Ausdruck der Bedarfsgemeinschaft bezeichne nichts anderes als das gemeinsame Wirtschaften „aus einem Topf”, also das Bestehen eines gemeinsamen einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsbereichs beider Ehegatten und schließe damit ein Getrenntleben notwendig aus. Die Fortdauer der Bedarfsgemeinschaft bis vor einem halben Jahr habe die Antragstellerin durch die Vorlage des Bescheids mittelbar vorgetragen, so dass die Scheidungsvoraussetzungen nicht schlüssig dargetan seien.


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