Gewaltschutzgesetz

10.05.2007, Autor: Herr Volker Schweer / Lesedauer ca. 2 Min. (4561 mal gelesen)
Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking.

Häusliche Gewalt und Stalking: Abhilfe nach dem Gewaltschutzgesetz

Häusliche Gewalt, Auflauern, Telefonterror - viele Menschen, oftmals Frauen, sind immer wieder Opfer körperlicher und psychischer Übergriffe Ihrer Partner, Ex- Partner und unerwünschten Verehrer.

Bis zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes, das am 01.01.2002 in Kraft trat, herrschte Rechtsunsicherheit, wie mit solchen Fällen juristisch umgegangen werden kann, insbesondere bei Gewalt durch Ehepartner.

Das Gewaltschutzgesetz bietet nun den notwendigen Schutz der Opfer, der oft viel zu kurz kommt.

Wohnungsverweisung durch die Polizei

Kommt es zu Gewalttätigkeiten innerhalb der Familie, zwischen Ehepartnern oder innerhalb nichtehelicher Lebensgemeinschaften sollte zunächst die Polizei gerufen werden. Diese hat die Möglichkeit, eine Platzverweisung auszusprechen, wenn weitere Körperverletzungen zu besorgen sind. Aufgrund der Platzverweisung muss der Täter die Wohnung verlassen. Gleichzeitig kann ein 10tägiges Rückkehrverbot ausgesprochen werden.

Wohnungszuweisung durch das Gericht

Innerhalb dieser 10 Tage hat das Opfer Gelegenheit u.a. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz, auch als Eilantrag, zu stellen. Das Gericht hat durch Einsicht in die Polizeiakten Gelegenheit, sich ein umfassendes Bild von der Angelegenheit zu machen.
Das Gericht kann dann bis zu sechs Monaten, die Nutzung der Wohnung dem Opfer zuweisen. Kann die / der Verletze innerhalb dieser Zeit keinen angemessenen Wohnraum finden, kann die Frist noch einmal um maximal weitere sechs Monate verlängert werden.

Stalking – nicht nur Prominente sind betroffen

Nach dem Gewaltschutzgesetz besteht auch die Möglichkeit, gegenüber dem Täter Näherungsverbote und sonstige Kontaktverbote auszusprechen.
Nicht nur Prominente wie z.B. Britney Spears und Nicole Kidmann sind sog. Stalkern, die meist unter geringem Selbstwertgefühl leiden und nach einer Identität mit einer Vorbildfigur suchen, oft hilflos ausgesetzt. Stalker verfolgen ihre Opfer zu weilen Schritt auf Tritt, betreiben Telefonterror, lauern ihnen an der Arbeitstelle auf und machen ihnen das Leben so zur Hölle.
Auch hiergegen bietet das Gesetz Schutz, indem Stalkern jeglicher Kontakt, sei es über Telefon, e-mail oder anderen Fernkommunikationsmitteln untersagt wird. Auch kann eine Art Bannmeile gezogen, Näherungsverbote von 100m und mehr ausgesprochen werden..

Wer den Anordnungen des Gerichts zuwiderhandelt, macht sich strafbar. Das Gewaltschutzgesetz sieht in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Hat das Verhalten sonst strafbaren Einschlag wie Körperverletzung und Beleidigung kommt eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch mit weit höheren Strafrahmen in Betracht.


Volker Schweer