Grabsteinpfändung

27.08.2007, Autor: Herr Volker Schweer / Lesedauer ca. 2 Min. (4142 mal gelesen)
Wenn Schuldner nicht zahlen, bleibt den Gläubigern nur die Möglichkeit, einen Zahlungstitel zu erwirken und daraus zu vollstrecken. Dabei unterliegen auch Grabsteine grundsätzlich der Pfändung.

Wenn Schuldner nicht zahlen: Auch Grabmale können gepfändet werden

Wenn ein Schuldner berechtigte Forderungen nicht ausgleicht, bleibt dem Gläubiger nur der Gang zum Gericht. Will oder kann der Schuldner dann trotz eines gegen ihn ergangenem rechtskräftiges Urteils partout nicht zahlen, kann der Gläubiger aus dem Urteil vollstrecken, z.B. Gegenstände des Schuldners pfänden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch die Pfändung eines Grabsteins möglich ist. Der BGH und kam zu dem Ergebnis, dass ein Grabstein jedenfalls dann pfändbar ist, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruches vollstreckt (Az.: VII ZB 48/05).

Was war geschehen? Ein Steinmetz wurde mit der Herstellung und Montage einer so bezeichneten Einzelurnengrabstätte aus Granit bestehend aus der Grabeinfassung und einem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1105,00 € beauftragt. Dabei war vereinbart, dass der Steinmetz das Eigentum an dem von ihm gefertigten Werk so lange soll behalten dürfen, wie die Schuldner nicht zahlen. Die Schuldner zahlten nicht. Der Steinmetz erwirkte einen vollstreckbaren Titel und vollstreckte. Erfolglos. Die Schuldner gaben die sogenannte eidesstattliche Versicherung ab, was in vielen Fällen heißt: Ich habe nichts!

Aber es gab ja noch das Grabmal. Der eingeschaltete Gerichtsvollzieher lehnte den Auftrag des Steinmetz´, das Grabmal zu pfänden, ab. Die gegen die Ablehnung eingelegten Rechtsmittel blieben zunächst erfolglos.

Pietät und Totenruhe

Das Beschwerdegericht hielt den Grabstein aus Gründen der Pietät und dem Schutz der Totenruhe für unpfändbar. Dabei stützte es sich auf eine Vorschrift in der Zivilprozessordnung, in der in § 811 Absatz 1 Nr. 13 festgelegt ist, dass die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände unpfändbar sind. Zu diesen genannten Gegenständen gehört zum Beispiel ein Sarg. Mit Pietät unvereinbar wäre es, wenn der Leichnam dem Sarg entnommen würde, damit der Sarg zu Geld gemacht werden kann. Wie sollte man dann auch mit dem Leichnam weiter verfahren? Im Sinne einer Austauschpfändung in eine billige Kiste umbetten und zurück ins Erdreich? Nein, so geht es natürlich nicht!
Dieser Fall ist jedoch auch nicht mit dem Vorhaben des Steinmetz` vergleichbar. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Grabstein gerade nicht unmittelbar der Bestattung dient, sondern betrifft vielmehr der Zustand des Bestattetseins, der nicht mit dem Vorgang der Bestattung gleichzusetzen ist. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass Pietätgründe dann zurücktreten müssen, wenn ein Steinmetz den Grabstein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsanspruches vollstreckt. Der Schuldner habe diese Situation dadurch, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, selbst herbeigeführt. Eine hergestellte und montierte Urnengrabstätte ist daher grundsätzlich pfändbar.


Volker Schweer