Härtescheidung

28.02.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (496 mal gelesen)
Scheidung nach drei Tagen Ehe?



Ist man verheiratet und möchte geschieden werden, so verlangt der Gesetzgeber in der Regel zunächst ein Trennungsjahr, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann – nur bei sogenannten Härtescheidungen kann diese Frist abgekürzt werden.

Dieses ist immer der Fall, wenn es dem/der Antragsteller/in nicht mehr zugemutet werden kann, noch länger mit der Gegenseite verheiratet zu sein (z.B. bei Gewalttaten). Aber dort werden hohe Anforderungen gestellt, wie eine Ehefrau beim OLG München, Urteil vom 28.07.2010, Az : 33 WF 1104/10 feststellen musste

Ganze drei Tage hatte das Eheglück gehalten, dann bekam die Ehefrau einen Anruf ihrer besten Freundin und Trauzeugin, der der frisch angetraute Ehemann seine innige Liebe nun ihr, der Trauzeugin, offenbart hat. Bereits am Hochzeitstag hatte der Ehemann der besten (Ex-?)Freundin eindeutige Emails geschickt.

Die Ehefrau war am Boden zerstört und wollte die unverzügliche Scheidung, musste aber eine richterliche Abfuhr erfahren:

Das Gericht sah zwar eine “erhebliche psychische Belastung” , verneinte aber die unzumutbare Härte, da Ehebruch ohne besondere, weitere Umstände (z.B. Publikmachen in der Öffentlichkeit, Ehebruch in der Ehewohnung) die den Vorgang “besonders entwürdigend” machen, kein Härtegrund sei.

Also musste die Frau nun das Trennungsjahr abwarten.




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