Haftung für Kratzer auf der Motorhaube durch Katze

27.09.2007, Autor: Herr Volker Schweer / Lesedauer ca. 2 Min. (4409 mal gelesen)
Wenn Katzen Kratzer auf der Motorhaube eines PKW verursachen, kann dies einen Schadensersatzanspruch auslösen. Doch häufig steht der PKW Eigentümer vor einem Beweisproblem.

Kratzer auf der Motorhaube - Wenn Katzen in Verdacht geraten...

Die Katze ist dem Autobesitzer schon lange ein Dorn im Auge. Kann er doch fast täglich die Katze bei Ihren Eskapaden beobachten. Diese zeigen sich vor allem in den unbekümmerten Ausflügen über die zum Parken abgestellten PKW. Nur zu gerne hüpft, schleicht oder huscht die Katze über Windschutzscheiben und Motorhaben. Nun wäre dieses Verhalten ja nicht zu beanstanden, bliebe es stets folgenlos. Dies ist jedoch bedauerlicherweise gerade nicht der Fall.

So hatte sich das Amtsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 5 C 511/06 mit einem Fall zu befassen, in dem der Kläger die Halterin einer Katze auf Ersatz des Schadens verklagte, der durch deren Katze am Auto des Klägers verursacht worden sei und sich in Kratzspuren offenbarten. Das Gericht unterstellte den Vortrag des Klägers, die Katze habe sich in der Vergangenheit beinahe täglich auf Motorhauben, Dächern oder Windschutzscheiben aufgehalten, als wahr. Dennoch wies es die Klage ab.

Kein ausreichender Beweis

Als Grund führt das Gericht in seinem Urteil an, dass ein Beweis für die „Täterschaft“ der Katze in Hinblick auf die Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht erbracht worden sei. Der in der Sache vernommene Zeuge konnte nicht bestätigen, die Katze am fraglichen Tag der Schadenseintritts bei dem Ihr unterstellten schadensverursachenden Tun beobachtet zu haben.

Dass die Katze zuvor täglich bei ähnlichem Verhalten gesehen wurde, ließ das Gericht allenfalls als schwaches Indiz, nicht jedoch als ausreichenden Beweis gelten. Es sei nicht auszuschließen, dass andere Katzen ebenfalls auf dem Fahrzeug der Klägers waren. Da das Fahrzeug nicht rund um die Uhr unter Beobachtung stand, sei eine andere Urheberschaft nicht auszuschließen. Es sei allgemein bekannt, dass sich– insbesondere in Abend- und Nachtstunden – Katzen zu zweit oder zu dritt auch im Umfeld von Autos aufhalten.

DNA-Analyse abgelehnt

So leicht gab der Autofahrer nicht auf und forderte die Einholung eines Gutachtens zur DNA- Analyse der aufgefundenen Katzenhaare, um die Katze der Täterschaft zu überführen. Das Gericht lehnte ab: Selbst wenn die Haare tatsächlich von der verdächtigten Katze stammten, sei dies kein ausreichender Beweis für ihre Täterschaft.

So hielt sich das Gericht auch hier an dem Grundsatz: In dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten...


Volker Schweer