Haftung für Werbeposting eines Mitarbeiters

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2014
Wirbt ein Unternehmensmitarbeiter auf seiner privaten Facebookseite unter Angabe dienstlicher Kontaktdaten für den Kauf der Produkte seines Arbeitgebers, haftet dieser selbst dann für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, wenn er von dessen Tätigkeiten keine Kenntnis hat.

LG Freiburg, Urt. v. 4.11.2013 - 12 O 83/13 (rkr.)

UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11, 5a Abs. 4, 8 Abs. 2; Pkw-EnVKV § 1 i.V.m. RL 1999/94/EG; EinhZeitG § 1 Abs. 1 i.V.m. RL 80/181/EWG

Das Problem:

Der als Verkäufer tätige Mitarbeiter eines Autohauses postete auf seiner privaten Facebookseite Angebote seines Arbeitgebers, darunter auch Neufahrzeuge. Dabei verwendete er Produktfotos des Autohauses und gab als Kontakt die Telefonnummer an, unter der er im Autohaus im Bereich Neuwagenverkauf erreichbar war. Im Rahmen dieser Bewerbung unterließ es der Mitarbeiter, gesetzlich vorgeschriebene Informationen wie die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, die Höhe der offiziellen CO2-Emissionen sowie die kW-Leistung neben der PS-Zahl anzugeben. Dem Arbeitgeber war die Werbeaktion seines Mitarbeiters nicht bekannt. Zu entscheiden war, ob das Autohaus dennoch für die wettbewerbswidrige Handlung des Mitarbeiters einzustehen hat.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LG Freiburg gab der klagenden Wettbewerbszentrale weitgehend Recht und rechnete dem Autohaus das wettbewerbswidrige Verhalten des Mitarbeiters zu.

Wettbewerbsverstoß: Die Werbeaktion verstoße gegen § 1 Pkw-EnVKV i.V.m. RL 1999/94/EG, wonach Hersteller und Händler bei Neufahrzeugen bestimmte Angaben machen müssten (u.a. zu Kraftstoffverbrauch, CO2- Emissionen). Bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung seien neben diesen Verpflichteten auch andere Personen zur Erteilung dieser Informationen verpflichtet, wenn sie Werbematerial für Neuwagen nutzten. Bei den geforderten Angaben handle es sich auch um wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 4 UWG, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürften. Selbiges gelte hinsichtlich des Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 1 AusfVO zum EinhZeitG i.V.m. Anl. 1 Nr. 50 i.V.m. RL 80/181/EWG (Angabe lediglich der PS-Zahl). Zudem handle es sich bei der Vorschrift um eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG. Eine wettbewerbsrelevante Handlung sei trotz des Einstellens der Werbung in den privaten Account eines sozialen Netzwerks gegeben, da nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG hierfür auch die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens ausreichend sei.

Zurechnung: Zwar komme dem Autohaus keine Verantwortlichkeit aus einer Täter- oder Störerhaftung zu. Ihm sei das Verhalten aber aufgrund § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Demnach sei der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen würden. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass sich der Betriebsinhaber bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken könne. Dieser hafte also auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Mitarbeiter begangenen Wettbewerbsverstöße. § 8 Abs. 2 UWG begründe demnach eine Erfolgshaftung des Unternehmens ohne Entlastungsmöglichkeit. Allerdings knüpfe die Rechtsprechung diese Haftung an die Voraussetzung, dass die einschlägige Handlung innerhalb des Betriebsorganismus' des Unternehmens begangen wurde, zu dem namentlich auch die Vertriebsorganisation gehöre. Erforderlich sei zudem, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert sei, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmen zugutekomme, andererseits das Unternehmen einen bestimmenden Einfluss hinsichtlich der beanstandeten Handlung habe. Entscheidend sei dabei nicht die tatsächlich erfolgte Einflussnahme, sondern die Möglichkeit bzw. Verpflichtung hierzu. Vorliegend habe es sich um einen solchen dienstlichen Tätigkeitsbereich gehandelt, auf den das Autohaus uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten gehabt habe.

Beschränkter Leserkreis: Klar sei aber auch, dass eine rein private Tätigkeit unter Missbrauch des Namens des Unternehmens und Überschreitung der rechtlichen Befugnisse nicht der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG unterfalle. Obwohl das fragliche Posting nicht jedermann zugänglich gewesen sei, sondern nur Freunden und Bekannten des Mitarbeiters, könne die Handlung nicht als rein privat eingeordnet werden. Denn eine geschäftliche Handlung in diesem Sinne setze nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werde. Dass der Mitarbeiter mit der Aktion auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten habe fördern wollen, sei jedoch ohne Bedeutung. Insgesamt habe er den Bereich privater Lebensgestaltung auf Facebook zugunsten geschäftlicher Tätigkeit verlassen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme