Haftungsfalle „Bestell-Button“: Falsche Bezeichnung kann zur Abmahnung führen

01.10.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (991 mal gelesen)
Die "Buttonlösung" bedeutet, dass der Kunde zum Abschluss seiner Bestellung einen letzten „Knopf“ drücken muss, der mit „Zahlungspflichtig Bestellen“ (oder einer ähnlichem Schriftzug) bezeichnet ist. Hiervon sollte nur in Ausnahmefällen abgewichen werden!

Seit dem vergangenen Jahr sind Betreiber von Internetshops oder jeglichen Portalen, auf denen Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwerben können, gesetzlich dazu verpflichtet, die so genannte „Buttonlösung“ in ihr Bestellformular zu implementieren. Dies bedeutet, dass der Kunde zum Abschluss seiner Bestellung einen letzten „Knopf“ drücken muss, der mit „Zahlungspflichtig Bestellen“ (oder einer ähnlichem Schriftzug) bezeichnet ist.
Das eine hiervon abweichende Bezeichnung zu einer berechtigten Abmahnung durch Konkurrenten führen kann, musste ein Anbieter von Busreisen in einem vor dem Landgericht (LG) Berlin entschiedenen Fall schmerzlich erfahren (Az.: 97 O 5/13).


LG Berlin: Buttonlösung gibt enge Grenzen vor

In diesem Fall hatte der Beklagte Reiseveranstalter auf seiner Webseite den Bestell-Button mit „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ beschriftet. Auf den ersten Blick schien diese Variante mit der gesetzlichen Vorgabe übereinzustimmen. Diese lautet, dass die „Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein muss.

Die Richter des LG Berlin jedoch entschieden gegen den Reiseveranstalter. Mit der Formulierung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ hätte er keine eindeutige Formulierung verwendet, die den Endverbraucher auf den Abschluss eines Vertrages hinweise. Die Verwendung des Wortes „anmelden“ auf der Schaltfläche würde trotz der weiteren Beschreibung suggerieren, dass es sich noch nicht um die Abgabe einer verbindlichen Bestellung handeln würde.

Nicht zuletzt urteilte das Gericht, dass die Beschreibung des Reiseveranstalters viel zu lang gewesen sei, was die Klarheit und Verständlichkeit der Klausel beeinträchtige – ein weiteres Kriterium, welches Online-Anbieter verpflichtend erfüllen müssen.


Zahlreiche Haftungsfallen bei Unternehmenshomepages

Sei es – exemplarisch und nicht abschließend aufgezählt – das Impressum, die gesetzlichen Aufklärungspflichten, die Widerrufsbelehrung, die Verwendung von Zitaten oder wie in diesem Fall die Gestaltung der Buttonlösung: Mit der Onlineschaltung einer gewerblichen Webseite begeben sich Unternehmer stets in ein Haifischbecken aus (wettbewerbs-)rechtlichen Anforderungen, die zu hohen Abmahnrisiken führen. Dabei schläft die Konkurrenz nicht: Wittert ein Konkurrent das Potenzial, einen Mitbewerber für solche Verstöße kostenpflichtig abzumahnen, so zeigt die anwaltliche Erfahrung, dass diese Abmahnung nicht lange auf sich warten lässt.


Webauftritte auf Haftungsfallen überprüfen lassen

Unternehmen, Onlinehändler und –dienstleister sollten daher unbedingt einen präventiven Ansatz verfolgen: Wer seinen Webauftritt vorab anwaltlich auf Haftungsrisiken durchchecken lässt, kann der Konkurrenz den Wind aus den Segeln nehmen und die Homepage abmahnsicher gestalten.

In aller Regel können die Veränderungen am Webauftritt nach der anwaltlichen Beratung kosten- und personalgünstig vom Unternehmer selbst vorgenommen werden. Dies ist allemal günstiger, als auf die Abmahnung durch einen Konkurrenten zu warten.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht