Handy-Benutzung im Straßenverkehr: als Navigationsgerät zulässig?

23.09.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2515 mal gelesen)
Vorliegend ging es um die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26. März 2008. In diesem Urteil wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher Nutzung eines Mobiltelefons gem. § 23 Abs. 1 a StVO zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am Tattag, während er mit seinem PKW unterwegs war, ein Mobiltelefon in der Hand. Nach seiner Einlassung hatte er das Gerät zuvor seiner Brusttasche entnommen, um es in seiner Funktion als Navigationssystem zu nutzen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung. Nach der Intention des Gesetzgebers, welcher ersichtlich eine weite Auslegung ("sämtliche Bedienfunktionen") erfassen will, soll vom Begriff der Nutzung auch der "Abruf von Daten" erfasst sein.

Die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet aber - ähnlich wie die Teilnahme am Internetverkehr - einen solchen Abruf und stellt damit einen Kommunikationsvorgang dar. Ein solcher soll jedenfalls im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon unterbleiben. Der Betroffene wollte das Gerät auch nicht lediglich verlagern, sondern er wollte es nach seiner eigenen Einlassung konkret nutzen. Das erforderte ein Aufnehmen oder Halten des Geräts mit der Folge, dass die Gefahr mentaler Ablenkung vorhanden war und die Hände vorübergehend nicht am Lenkrad verbleiben konnten.

Das OLG Köln wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück (OLG Köln, 81 Ss OWi 49/08).
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.