Harren & Partner MS Panagia: Vorläufiges Insolvenzverfahren

14.10.2015, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 1 Min. (231 mal gelesen)
Die prospektierten Ausschüttungen wurden nie erreicht, die Finanzkrise und sinkende Charterraten machten sich wie bei anderen Schiffsfonds bemerkbar. Nun hat das Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Harren & Partner MS Panagia eröffnet (Az.: 509 IN 23/15).

Die prospektierten Ausschüttungen wurden nie erreicht, die Finanzkrise und sinkende Charterraten machten sich wie bei anderen Schiffsfonds bemerkbar. Nun hat das Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Harren & Partner MS Panagia eröffnet (Az.: 509 IN 23/15).

Die Anleger des 2005 aufgelegten Schiffsfonds müssen mit finanziellen Verlusten bis zum Totalverlust der Einlage rechnen. Möglicherweise wird vom Insolvenzverwalter auch die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen geltend gemacht. Da der Schiffsfonds im Jahr 2005 aufgelegt wurde, droht die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Anleger sollten daher umgehend handeln und schnellstens ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen, empfiehlt die Kanzlei Kreutzer aus München den Anlegern der Schiffsfonds Harren & Partner MS Panagia.

Stellungnahme der Kanzlei Kreutzer: Obwohl für Anleger am Ende der Totalverlust stehen kann, wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlageform empfohlen. Tatsächlich gerieten viele Schiffsfonds in Folge der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Turbulenzen, etliche Fonds haben Insolvenz anmelden müssen. Gebeutelt sind oft genug die Anleger. Da sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko. Die meist langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile belasten zudem. Auf diese und ähnliche Risiken von Schiffsfonds hätten die Anleger aber in den Anlageberatungsgesprächen informiert werden müssen.

Sollten die Anleger in den Beratungsgesprächen nicht über die Risiken aufgeklärt worden sein, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht offen gelegt hat. Daher sollte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden.