Hartmann Reederei MS Dessau im vorläufigen Insolvenzverfahren

22.01.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (329 mal gelesen)
Mit einer Mindestsumme von 30.000 Euro konnten sich die Anleger an dem von der Hartmann Reederei aufgelegten Schiffsfonds MS Dessau beteiligen. Das Geld könnte verloren sein. Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 20. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Dessau eröffnet (Az.: 12 IN 18/16).

Seit 2007 konnten sich die Anleger an dem Schiffsfonds MS Dessau beteiligen. Im Januar 2009 wurde der Massengutfrachter in Fahrt gesetzt. Für die Anleger verlief die Beteiligung allerdings freudlos. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens müssen die Anleger hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. „Der Schiffsfonds wurde mitten in die beginnende Krise der Handelsschifffahrt platziert und konnte den wirtschaftlichen schweren Zeiten offenbar nicht standhalten. Er reiht sich in eine lange Liste von insolventen Schiffsfonds ein. Die Anleger müssen sich aber nicht mit den drohenden Verlusten abfinden, sondern können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Da die Anleger unternehmerische Beteiligungen erwerben, werden sie zu Miteigentümern. Als solche haben sie nicht nur die Aussicht auf Rendite, sondern tragen auch das unternehmerische Risiko mit. Unterm Strich kann das für sie den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten. „Dennoch wurden die Anleger in den Beratungsgesprächen über die Risiken oft im Unklaren gelassen. Häufig wurden die Schiffsfonds sogar als sichere Altersvorsorge beworben, die sie in aller Regel nicht sind. Bei derartigen Falschberatungen kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Anleger hätten aber nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die sog. Kick-Backs. Gemeint sind damit die Rückvergütungen der Bank, die sie für die Vermittlung des Fonds erhält. Rosenbusch-Bansi: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese Kick-Backs offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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