Host-Provider sind nicht zur aktiven Überwachung sämtlicher Daten jedes Nutzers ihrer Dienste verpflichtet

Autor: RA Dr. Lars Jaeschke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 04/2012
Die Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Host-Provider, auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt ein präventives System zur Filterung der von allen Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die geschützte Werke geistigen Eigentums enthalten, um zu verhindern, dass diese Werke unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht werden, ist nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - Rs. C-360/10 „SABAM/Netlog”

Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Brussel, Vorabentscheidungsersuchen v. 28.6.2010

Richtlinie 2000/31/EG; Richtlinie 2001/29/EG; Richtlinie 2004/48/EG

Das Problem:

Eine Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt, wendet sich gegen ein soziales Netzwerk im Internet, bei welchem Personen „Profile” einrichten und selbst mit Inhalten füllen können. Diese Inhalte können auch musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft sein, ohne dass diese hierzu ihre Zustimmung erteilt hat und ohne dass das soziale Netzwerk hierfür eine Vergütung entrichtet. Auf die Unterlassungsklage bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel setzt das Gericht das Verfahren aus, um vom EuGH klären zu lassen, ob der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet gezwungen werden kann, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH hat die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass Host-Provider nicht zur aktiven Überwachung und Einrichtung eines entsprechenden Filtersystems verpflichtet sind.

Abwägung zwischen Schutz des geistigen Eigentums und Schutz der unternehmerischen Freiheit: Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum sei zwar in Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verankert, gelte jedoch nicht schrankenlos, sondern sei gegen den Schutz anderer Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen seien, abzuwägen (EuGH, Urt. v. 29.1.2008 – Rs. C-275/06, CR 2008, 381 – Promusicae; Urt. v. 24.11.2011 – Rs. C-70/10, CR 2012, 33 – Scarlet Extended SA/SABAM). Insbesondere sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, den Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern nach Art. 16 der Charta zukomme, herzustellen.

Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Host-Providern, sowie Grundrechten der Nutzer: Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters führen. Darüber hinaus würden auch die Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters auf den Schutz personenbezogener Profil-Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen beeinträchtigt, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden könne, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könne.


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