Update: Illegale Autorennen: Mord, Totschlag, Körperverletzung, Fahrverbot?

03.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Polizeikontrolle Illegale Autorennen: Raser müssen mit harten Strafen rechnen. © Bu - freepik

Illegale Autorennen und sinnloses Rasen auf öffentlichen Straßen verursachen immer wieder tödliche Unfälle. Einige Gerichte beurteilen dies mittlerweile als Mord. Die Teilnahme an Rennen ist eine Straftat.

In einigen Fällen illegaler Autorennen mit Todesfällen wurden von den Gerichten Urteile wegen Mordes verhängt. Solche Urteile sind sogar dann möglich, wenn Einzelpersonen durch Rasen in der Stadt - etwa bei einer Verfolgungsjagd - den Tod von Unbeteiligten verursachen. Unabhängig davon ist seit der am 13.10.2017 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuches die Teilnahme an illegalen Autorennen keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.

Wie kommen illegale Rennen zustande?


Dabei gibt es verschiedene Varianten. So gibt es beispielsweise abgesprochene und organisierte Szene-Veranstaltungen – häufig in nächtlichen Gewerbegebieten – und auf der anderen Seite auch spontane Kräftemessen von zwei Fahrern, die sich häufig zufällig im normalen Straßenverkehr begegnen. Die zweite Version ist um Einiges gefährlicher für Unbeteiligte und Passanten. Illegal ist jedoch beides. Dies verhielt sich auch schon vor der Gesetzesänderung von 2017 so. Allerdings haben sich die möglichen Folgen seitdem geändert.

Tödliche Vorfälle häufen sich


2015 kosteten illegale Autorennen in Köln drei Menschenleben. Darunter war eine 19-jährige Studentin, die auf einem Radweg überfahren wurde. Im Januar 2016 starb in Ludwigshafen eine 22-jährige als Mitfahrerin in einem beteiligten Auto, als dieses einen Baum rammte. In der Innenstadt von Hagen gab es bei einem illegalen Rennen fünf Verletzte, darunter ein sechsjähriger Junge, als ein Fahrer mit mehreren unbeteiligten Autos kollidierte.
Besonders viel Aufsehen verursachte ein Vorfall in Berlin. Bei diesem wurde im Februar 2016 ein unbeteiligter Rentner getötet. Dieser hatte bei grüner Ampel mit seinem Jeep eine Kreuzung überquert. Zwei junge Fahrer trugen rücksichtslos und ohne Beachtung der Ampeln ein Rennen aus. Einer der beiden kollidierte mit dem Jeep des Rentners.
2017 verstarb in Mönchengladbach bei einem mutmaßlichen Rennen ein Fußgänger. 2019 trugen in Moers zwei junge Fahrer ein illegales Rennen in der Stadt aus. Einer stieß frontal mit dem Wagen einer 43-Jährigen zusammen, die deswegen starb. Den Fahrer verurteilte das Landgericht Kleve im Februar 2020 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Welche Strafen waren früher üblich?


Bis zur Gesetzesänderung vom Oktober 2017 war die Teilnahme an einem illegalen Autorennen nur eine Ordnungswidrigkeit – zumindest, solange niemand dabei verletzt wurde. Den Fahrern drohte nur ein Bußgeld von 400 Euro und zusätzlich zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Auch konnte die Führerscheinbehörde eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen. Hier gilt auch heute: Verweigert ein Autofahrer die Teilnahme oder besteht die MPU nicht, entzieht ihm die Behörde auf Dauer die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Auch gegen Beifahrer und Veranstalter illegaler Autorennen wurden Bußgelder verhängt.

Auch das Delikt der Straßenverkehrsgefährdung existierte bereits vor der Gesetzesänderung: Gefährdet ein Fahrer durch rücksichtsloses Fahren Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, begeht er eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB). Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Als sogenannte Nebenfolge gibt es häufig einen Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für deren Neuerteilung.

Wenn ein anderer Mensch körperlich zu Schaden kam, konnten sich die Teilnehmer illegaler Autorennen früher auch schon wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafbar machen. So steht auf fahrlässige Körperverletzung nach wie vor eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei fahrlässiger Tötung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Welche speziellen Regelungen gelten seit Oktober 2017?


Seit dem 13.10.2017 sind illegale Autorennen als solche strafbar. Das heißt: Jeder, der ein illegales Autorennen veranstaltet oder nur daran teilnimmt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Dafür ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich. Dazu kamen neue Regelungen zu den möglichen Folgen eines Rennens. Diese gehen im Zweifelsfall den bisherigen Regelungen vor:

Bei einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert bei einem Rennen droht danach nun eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Schwere Personenschäden (Tod, schwere Verletzung) können eine Mindeststrafe von einem Jahr nach sich ziehen, möglich sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Der bloße Versuch, ein Rennen durchzuführen oder auszurichten, ist ausdrücklich strafbar. Wenn also die Polizei ein illegales Rennen verhindert, hat sich der Organisator trotzdem schon strafbar gemacht.
Zusätzlich kann es zu Führerscheinmaßnahmen wie Fahrverboten, einer MPU oder einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.

Wann ist ein Rennen ein Rennen?


Sogar einzelne Auto- oder Motorradfahrer können sich gemäß § 315d StGB strafbar machen, wenn sie mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fahren, weil sie die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen.
Hier geht es beispielsweise um Fahrer, die ihr Fahrzeug ohne Beteiligung anderer einfach “austesten” wollen (neudeutsch: "Profilierungsfahrer" oder auch "Angeberfahrten"). Diese Regelung soll außerdem das beliebte Argument entkräften, dass zwei Autofahrer, die um die Wette fahren, kein Rennen fahren, weil Autorennen immer eine organisierte Veranstaltung sind.
Diese Regelung gilt allerdings nicht für "normale" Geschwindigkeitsübertretungen. Ob sie anwendbar ist, hängt vom Grund des Schnellfahrens ab, der im Prozess nachgewiesen werden muss.

Urteile wegen fahrlässiger Tötung in Köln


In den Prozessen um die drei Fälle mit Todesopfern aus Köln wurden die Fahrer zu Freiheitsstrafen auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Im Fall der 19-jährigen Studentin hob der Bundesgerichtshof im Juli 2017 die Bewährung auf, damit mussten die Verantwortlichen ihre Freiheitsstrafen absitzen.

Update: War es Mord? Der Fall aus Berlin


Die beiden Fahrer, die bei ihrem privaten Rennen auf dem Ku‘damm den Tod eines Rentners verursacht hatten, wurden vom Landgericht Berlin zunächst wegen Mordes zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 1. März 2018 aufgehoben. Die Richter zweifelten am Mordvorsatz und erklärten die Begründung des Landgerichts für nicht ausreichend. Dieses war von einem bedingten Vorsatz ausgegangen. Davon spricht man, wenn der Täter ein nicht ganz unwahrscheinliches Ergebnis seines Handelns zwar nicht beabsichtigt, es aber bewusst in Kauf genommen hat, weil ihm sein eigenes Ziel wichtiger war. Das ist also der Gedankengang: "Ich weiß, dass mir jemand vors Auto laufen und sterben könnte, aber ich will jetzt einfach nur gewinnen."

Von einem solchen Inkaufnehmen des Todes anderer Verkehrsteilnehmer war das Landgericht ausgegangen. Es hatte jedoch auch selbst ausgeführt, dass die Angeklagten die Möglichkeit eines tödlichen Unfalls erst erkannt hätten, als dieser sowieso nicht mehr zu vermeiden war – ein Widerspruch. Auch hatte das Landgericht wichtige Fragen nicht berücksichtigt - zum Beispiel, ob die Angeklagten von einer Gefahr für sich selbst ausgegangen wären. Eine solche erkannte Eigengefährdung könne heißen, dass der Täter eben doch auf einen guten Ausgang ohne Unfall vertraut hat.
Der BGH zweifelte auch an der Mittäterschaft des Fahrers, dessen Auto nicht mit dem des Opfers kollidierte. Dafür wäre ein gemeinschaftlicher Entschluss zur Tötung eines anderen Menschen erforderlich gewesen. Die Absprache, ein Rennen zu fahren, reichte den Richtern hier nicht aus (Urteil vom 1. März 2018, Az. 4 StR 399/17).

Der Fall ging an das Landgericht Berlin zur erneuten Verhandlung zurück. Ein anderer Senat des Gerichts entschied genau wie zuvor: Für beide Fahrer lebenslängliche Haft wegen Mord. Das Gericht erklärte, dass die Täter die Möglichkeit, den Tod anderer Menschen zu verursachen, in Kauf genommen hätten – und dies auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sie die Füße noch hätten vom Gas nehmen können. Sie seien weitergefahren, weil ihnen das Rennen wichtiger gewesen sei. Dass sie davon ausgegangen wären, dass nichts Schlimmes passieren würde, sah das Gericht als "reine Schutzbehauptung" an.

Somit ging das Gericht von einem bedingten Mordvorsatz aus. Auch sah es die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise, der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als erfüllt an. Hier liege Heimtücke vor, weil der verstorbene Autofahrer arglos und wehrlos bei Grün in die Kreuzung eingefahren sei (Urteil vom 26.3.2019, Az. 532 Ks 9/18).

Der Bundesgerichtshof hat auch zu diesem Urteil des Landgerichts wieder in der Revision entscheiden müssen. Das Urteil fiel am 18.6.2020. Dabei wurde die Verurteilung wegen Mordes für den Fahrer bestätigt, der den Jeep gerammt hatte. Der Bundesgerichtshof hob allerdings das Urteil gegen den anderen Fahrer, dessen Auto nicht an der Kollision beteiligt war, auf. Nach wie vor sahen die Richter die Absprache zu einem illegalen Rennen nicht als eine Absprache zu einem gemeinschaftlich begangenen Mord an - auch nicht unter dem Aspekt des Inkaufnehmens eines tödlichen Ausgangs. Dass der Fahrer auch den Tod eines Menschen durch das andere Fahrzeug in Kauf genommen hätte, sei nicht geklärt.
Der BGH verwies den Fall daher an das Landgericht zurück, dass nun den Fall zum dritten Mal aufrollen wird - um erneut eine bessere Begründung für sein Mordurteil zu finden (Az. 4 StR 482/19).

Update 03.03.2021: Das Landgericht Berlin hat am 02.03.2021 entschieden: Der Fahrer des zweiten Autos, welches nicht mit dem des Opfers kollidiert ist, wird nicht wegen Mordes in Mittäterschaft verurteilt. Das Urteil lautet nun auf versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Für eine Mittäterschaft sei ein gemeinsamer Tatplan erforderlich, den es hier nicht gegeben habe. Ein versuchter Mord sei es trotzdem, da es reiner Zufall gewesen sei, wer von beiden mit dem Jeep des tödlich verletzten Rentners zusammenstoßen würde. Beide hätten bei ihrem Handeln eine solche Folge in Kauf genommen (Az. 529 Ks 6/20). Der Verteidiger des Angeklagten hat eine Revision beim BGH angekündigt.

Weitere Fälle vor dem BGH


Ein weiteres Urteil betraf einen Motorradfahrer, der lange Zeit Youtube-Videos von seinen Fahrten mit bis zu 150 km/h durch Bremen angefertigt hatte. Dieser hatte online eine große Fangemeinde aufgebaut, bis er (ohne Führerschein) mit 97 km/h einen Passanten überfuhr, der bei roter Fußgängerampel nachts die Straße überquerte. Dieser starb. Den Youtuber verurteilte das Landgericht Bremen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Sein Führerschein war weg. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Der Angeklagte hatte aus Sicht des Gerichts keinen bedingten Tötungsvorsatz gehabt, weil er absolut davon überzeugt war, dass er wegen seiner – aus seiner Sicht – überragenden Fahrkünste niemals einen Unfall verursachen würde (Urteil vom 1. März 2018, Az. 4 StR 311/17).

In Frankfurt wurde ein 20-Jähriger wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Er war statt mit den erlaubten 70 km/h mit 142 km/h über eine seit sieben Sekunden rote Ampel gefahren. Ein anderer Autofahrer fuhr bei Grün los und musste sterben. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wegen Fehlern in der Beweiswürdigung auf. Ausschlaggebend war hier wieder, ob der Angeklagte den Tod anderer billigend in Kauf genommen hatte. Nach dem BGH hatte die Vorinstanz nicht ausreichend geprüft, ob der Mann auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf nahm und welche konkreten Unfall-Szenarien er sich vielleicht vorgestellt hatte. Die Vorinstanz muss sich erneut mit dem Fall beschäftigen (Urteil vom 1. März 2018, Az. 4 StR 158/17).

Bestätigt hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Dieses hatte einen Raser wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei ging es jedoch nicht um ein Rennen: Der Mann hatte betrunken ein Taxi gestohlen und sich eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert. Irgendwann raste er mit 130 km/h in den Gegenverkehr und kollidierte frontal mit einem anderen Taxi. Dabei gab es einen Toten und zwei Verletzte. Das Hamburger Gericht hatte einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Zumindest ab dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte dazu entschied, auf die Gegenfahrbahn zu wechseln, habe er den Tod anderer Menschen in Kauf genommen. Dieses Urteil ist rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 16.1.2019, Az. 4 StR 345/18).

In einem anderen Fall hatte ein Berliner Gericht einen Mann wegen versuchten Mordes verurteilt, der 2017 eine Frau und ihre 5-jährige Tochter auf dem Weg in den Kindergarten auf einem Fußgängerüberweg überfahren hatte. Das Kind erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Der mehrfach vorbestrafte Mann war morgens stark betrunken und mit gestohlenen Elektrowerkzeugen im Kofferraum unterwegs gewesen. Als ihn die Polizei kontrollieren wollte, kam es zu einer Verfolgungsjagd. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, da sich weder die zeitlichen Abläufe, noch die gefahrene Geschwindigkeit sicher beweisen ließen. Die Zeugenaussagen blieben zu vage. Das Verfahren wurde zurückverwiesen (Beschluss vom 10.10.2019, Az. 4 StR 96/19).

Welches Fazit ist aus der BGH-Rechtsprechung zu ziehen?


Beim Thema "bedingter Tötungsvorsatz" hat sich der BGH die einzelnen Fälle konkret angeschaut und keine allgemeinen Regeln festgelegt. Der „bedingte Vorsatz“ ermöglicht zwar durchaus eine Strafbarkeit wegen Mordes. Dabei kommt es aber auf eine saubere Begründung an, bei der die Motive und Gedankengänge des Angeklagten genau durchleuchtet werden. Hinweise bieten etwa Zeugenaussagen über Äußerungen vor der Tat, über den Inhalt der Absprache mehrerer Rennteilnehmer oder über das Fahrverhalten. Entscheidend ist, was im Kopf des Täters vorgegangen ist - und nicht die Gedankenwelt eines Normalbürgers, der Autorennen mit 150 in der Stadt selbstverständlich als lebensgefährlich erkennt.

Und weg ist das Auto: Einziehung beteiligter Fahrzeuge


Wurden mit einem Fahrzeug Straftaten nach § 315d StGB begangen, kann die Polizei dieses einziehen – wie andere Tatmittel auch, zum Beispiel Einbruchswerkzeuge oder Waffen. Für Autos von Teilnehmern illegaler Rennen stellt § 315f StGB dies noch einmal ausdrücklich klar. Die Kontrollgruppe „Auto-Poser“ der Hamburger Polizei etwa zieht durchaus Fahrzeuge der Tuning-Szene wegen illegaler Rennen aus dem Verkehr. Diese werden dann versteigert - offenbar in der Hoffnung, dass die Personen, die sie dann preisgünstig kaufen, vernünftiger damit umgehen.

Praxistipp


Eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes ist bei Todesfällen im Rahmen illegaler Autorennen durchaus möglich und wird immer wahrscheinlicher. Die reine Teilnahme an einem solchen Autorennen stellt eine Straftat dar. Waren Sie an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt oder werden Sie verdächtigt, an einem illegalen Autorennen teilgenommen zu haben, empfiehlt es sich dringend, einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, der sich auch im Verkehrsrecht auskennt.

(Ma)


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