Impotenz durch Behandlungsfehler – geht der Partner leer aus?

15.01.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 2 Min. (332 mal gelesen)
Die Höhe des Schmerzensgeldes hat sich je nach Einzelfall an der Höhe des Schmerzensgeldes des impotenten Mannes zu orientieren, da auch die Ehefrau einen vergleichbaren Verlust ihrer Sexualität zu beklagen hat.

In Deutschland erkranken jährlich zehntausende Männer an Krankheiten, bei denen eine unsachgemäße ärztliche Behandlung unmittelbar zur Impotenz führen kann. Aufgrund der Häufigkeit dieser Erkrankungen und der damit einhergehenden Vielzahl an Behandlungen ist auch die Anzahl der zur Impotenz führenden Behandlungsfehler – absolut gesehen-hoch, wenn man berücksichtigt , dass nach Schätzungen von Experten in mindestens 4% der Fälle Behandlungsfehler auftreten. Bei nachgewiesenem Verschulden des Arztes erhält der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Seine Ehefrau geht grundsätzlich leer aus. Aber auch sie leidet regelmäßig unter den Folgen des Behandlungsfehlers, das heißt, der Impotenz des Mannes. Bisher hat jedoch noch kein Gericht auch der Frau ein Schmerzensgeld zugesprochen. Der BGH musste sich deshalb mit der Problematik bis heute nicht beschäftigen. Offensichtlich, weil niemand bisher auf die Idee gekommen ist. Dabei wird übersehen, dass sowohl der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch das Deliktsrecht zugunsten der geschädigten Ehefrau eingreift. Gerade bei Arztverträgen wurde bereits mehrfach die Einbeziehung des Nasciturus in einen Entbindungs- bzw. einen Behandlungsvertrag der Mutter festgestellt. Auch ein Anspruch eines Ehegatten und sogar von nichtehelichen Lebenspartnern wurde für den Fall einer missglückten Sterilisation. Schwangerschaftsberatung oder gynäkologischen Behandlung begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in dem Fall der Impotenz des Ehmanns infolge eines ärztlichen Kunstfehlers des Ehemanns die Ehefrau nicht einbezogen sein sollte. Hierfür spricht auch, dass der BGH eine Schutzwirkung für eine den Ehepartner sogar für den Fall angenommen hat, in dem der andere durch eine verseuchte Blutkonserve mit HIV infiziert wurde.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hat sich je nach Einzelfall an der Höhe des Schmerzensgeldes des impotenten Mannes zu orientieren, da auch die Ehefrau einen vergleichbaren Verlust ihrer Sexualität zu beklagen hat.
Zu den Einzelheiten vgl. Ziegler-Rektorschek, VersR 2009, S. 181 ff.