In günstige Kaskoversicherung nach Preisvergleich wechseln? Unbedingt auch die Versicherungsbedingungen vergleichen!

12.11.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2446 mal gelesen)
Vorliegend ging es um eine Versicherungsnehmerin, welche nach einem Wildunfall von ihrer Kaskoversicherung den Ersatz des Unfallschadens an ihrem PKW verlangte. Der Sachverständige ermittelte einen Reparaturschaden in Höhe von 2.350,- €, von dem die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150,- € abzuziehen war.

Die Versicherungsnehmerin wollte den Wagen jedoch nicht reparieren lassen, sondern von der rechtlichen Möglichkeit der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis Gebrauch machen. Dies war dann für die Versicherung der Anlass, der Versicherungsnehmerin nach den „speziellen“ Versicherungsbedingungen bei fiktiver Schadenabrechnung nur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (hier 2.600,- €) minus Restwert (hier 1.770,- €) die sich daraus ergebende Differenz zu erstatten. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie daher nur noch 680,- € aus.

Angesichts des tatsächlich Reparaturschadens von 2.350,- € ergab sich also für die Versicherte ein „gefühlter“ offener Schadenbetrag von 1.670,- €, der nicht bezahlt wurde. Hierüber war sie verständlicherweise verärgert und klagte auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten. Die Klage wurde aber abgewiesen. Auch die Berufung vor dem LG Coburg blieb erfolglos.

Die Gerichte urteilten, dass es für die Schadensbegleichung entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel war vorliegend auch wirksam, da sie vom Sinngehalt her eindeutig war, von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen war und auch kein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt vorlag (LG Coburg, 33 S 14/08).
Tipp:
Versicherungen versuchen derzeit sich gegenseitig durch „günstige“ Versicherungsbeiträge zu unterbieten um damit gegenseitig Kunden abzuwerben. Der Konkurrenzdruck geht dabei aber oft zu Lasten der Versicherten bzw. zu Lasten der geschädigten Anspruchsteller. Wer sonst sollte die geringeren Beitragseinnahmen ausgleichen?

Wechseln Sie daher nicht voreilig die Versicherung und vergleichen Sie neben dem zu zahlenden Versicherungsbeitrag auch unbedingt die Versicherungsbedingungen des neuen Anbieters! Ansonsten könnte der Wechsel für Sie am Ende teurer werden als gedacht...
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.