Individualbeitrag bei Verbraucherdarlehen – BGH entscheidet

15.09.2016, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (270 mal gelesen)
„Banken können erfinderisch sein“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn bei der Vergabe von Darlehen begnügen sie sich längst nicht immer mit den Zinsen.

„Bearbeitungsgebühren oder auch ein einmaliger zu zahlender Individualbeitrag können in den Darlehensverträgen auftauchen und den Verbraucher zur Kasse bitten“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen häufig zu Unrecht verlangt werden, hat der Bundesgerichtshof schon entschieden. Nun muss er über einen sog. einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag entscheiden. Am 22. November wird in Karlsruhe die Klage eines Darlehensnehmers verhandelt (Az.: XI ZR 450/15).

Der Verbraucher verlangt von der Bank die Rückzahlung eben dieses einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags in Höhe von mehr als 1800 Euro. Den hatte die Bank beim Abschluss eines „Individual-Kreditvertrags“ über einen Nettokreditbetrag in Höhe von knapp 63.000 Euro erhoben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Klausel um eine kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung handele, die ihn nach § 307 BGB unangemessen benachteilige. Dieser Individualbeitrag sei eine Bearbeitungsgebühr, der keine nennenswerte Leistung gegenüberstünde. In zweiter Instanz hatte der Darlehensnehmer mit seiner Klage Erfolg. Mit Urteil vom 9. September 2015 (Az.: 2 S 29/15) entschied das Landgericht Mönchengladbach, dass die Bestimmung über den Individualbeitrag gegen das Transparenzgebot verstoße. Es sei nicht klar, wofür der Individualbeitrag konkret zu zahlen sei. Die Bank berechne den Individualbeitrag anhand des Darlehensvertrags und beziehe den Beitrag dann in den Vertrag ein. Insofern handele es sich um eine vorformulierte Klausel, die unwirksam sei. Der BGH muss nun über die Revision der Bank entscheiden.

Rechtsanwalt Bernhardt ist zuversichtlich, dass der BGH das Urteil bestätigen wird: „Bisher war die Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen verbraucherfreundlich. Der Individualbeitrag ist im Grunde nichts anderes als eine Bearbeitungsgebühr.“

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