Insolvenz des Bauträgers

09.07.2010, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (4546 mal gelesen)
Wahlrecht des Insolvenzverwalters und Anspruch des Erwerbers auf Verschaffung des Eigentums bei Insolvenz des Bauträgers

Die Insolvenz des Bauträgers führt regelmäßig dazu, dass das Objekt nicht zu Ende geführt wird. Die Ansprüche des Erwerbers können nicht durchgesetzt werden. Wählt der Insolvenzverwalter allerdings die Vertragserfüllung, erhalten die Ansprüche des Erwerbers die Rechtsqualität einer neuen Forderung gegen die Masse. Der Erwerber kann alle Ansprüche aus der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen.

Sofern der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ablehnt, bleibt dem Erwerber keine andere Wahl als die noch zu erbringenden Restleistungen aufzukündigen und seine Schadensersatzansprüche zur Tabelle anzumelden. Sofern der Erwerber durch eine Auflassungsvormerkung geschützt ist, gilt § 106 Abs. 1 InsoOrdnung. Der Erwerber kann die Eigentumsumschreibung vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn er den Teil des Gesamterwerbspreises der das Grundstück betrifft, bereits bezahlt hat.

Unsere Empfehlung lautet daher, bei notariellen Erwerberverträgen darauf zu drängen, dass der Grundstückspreis im Vertrag gesondert ausgewiesen wird.


Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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