Insolvenz des CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 und der Deltoton GmbH

18.08.2015, Autor: Herr Arthur R. Kreutzer / Lesedauer ca. 2 Min. (384 mal gelesen)
Das Amtsgericht Würzburg hat am 01. Juli 2015 über das Vermögen der der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (Az.: IN 55/15) und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (Az.: IN 56/15) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Amtsgericht Würzburg hat am 01. Juli 2015 über das Vermögen der der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (Az.: IN 55/15) und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (Az.: IN 56/15) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bereits mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde das Insolvenzverfahren über die Deltoton GmbH (Az.: IN 27/15), sowie am 01. Juni 2015 über die CSA Verwaltungs-GmbH (Az.: IN 54/15) ebenfalls wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde vom Gericht Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler bestellt. Die Gläubiger der Beteiligungsgesellschaften (Insolvenzgläubiger der CSA 4, CSA 5 und der Deltoton GmbH) müssen ihre Insolvenzforderungen bis zum 01.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich entsprechend § 38 InsO anmelden und Grund und der Betrag der Forderung angeben.
Die Gläubigerversammlungen für die CSA 4, die CSA 5 und die Deltoton GmbH sind für den 22.09.2015 in Dettelbach vorgesehen. Im Rahmen der Gläubigerversammlung werden der Berichtstermin sowie die Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die Regelungen in den Rechnungslegung Insolvenzverwalter (§66 InsO), Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse (§100InsO), Anlage von Wertgegenständen (§149 InsO), Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens (§157 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenz-verwalters (§160 InsO), Betriebsveräußerungen (§162 InsO), Zustimmung zur Fortsetzung oder Verwertung (§233 InsO) und Beantragung einer Eigenverwaltung (§271 InsO)gefasst werden.
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter wegen der Vorwürfe Untreue und Betrugs läuft derweil weiter und die entsprechenden Personen befinden sich seit Ende 2014 in Untersuchungshaft.
Daher besteht ggf. die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des dinglichen Arrests und im Adhäsionsverfahren (§§396 ff StPO).

Die Kanzlei Kreutzer, die eine Zweigstelle in unmittelbarer Nähe in Kitzingen hat, übernimmt die Abstimmung bei der Gläubigerversammlung und andere Mandate.