Insolvenzverschleppung – Gefährliche Falle für Unternehmer

13.05.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (690 mal gelesen)
Geschäftsmann,Laptop Ein verspäteter Insolvenzantrag ist riskant. © - freepik

Gerade in Krisenzeiten können sich Unternehmer schnell strafbar machen - nur, weil sie so lange wie möglich versuchen, das eigene Unternehmen zu retten. Wann spricht man von einer Insolvenzverschleppung?

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Unternehmen aufgebaut, sorgfältig qualifizierte Mitarbeiter eingestellt und und jahrelang Ihre Kundenbeziehungen gepflegt. Dann kommt es plötzlich zu einer Krise, die Kosten steigen, lassen sich durch Einnahmen kurzfristig nicht mehr ausgleichen. Steuern und viele andere Kosten fallen trotzdem an. Sie schichten Gelder um, versuchen, Einsparungen vorzunehmen, neue Darlehen aufzunehmen und Aufträge einzuwerben. Und plötzlich haben Sie sich strafbar gemacht - denn aus Behördensicht sind Sie längst überschuldet und hätten Ihre Firma bereits in die Insolvenz schicken müssen. Presse und Soziale Medien hören "Straftat" und verurteilen Sie auf das Schärfste. Schnell gelten Sie als zwielichtiger Geschäftemacher.

Was versteht man unter einer „Insolvenzverschleppung“?


Die Insolvenzverschleppung ist ein Delikt aus dem Insolvenzstrafrecht. Dieser Begriff wird jedoch im Gesetz selbst nicht erwähnt. Maßgeblich ist § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Nach dieser Regelung müssen Unternehmen „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, sobald sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind.

Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung müssen Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG Insolvenzantrag stellen sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter auftritt (GmbH & Co. KG, Limited). Wenn die Verantwortlichen den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellen, spricht man umgangssprachlich von Insolvenzverschleppung und meint ebendiese Vorschrift. Es droht nach § 15a Abs. 4 InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wer die Tat fahrlässig begeht, riskiert immer noch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Sonderregeln gibt es für Vereine und Stiftungen.

Wann ist „ohne Zögern“?


Einen Insolvenzantrag muss man spätestens drei Wochen und ohne schuldhaftes Zögern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung stellen. Das bedeutet aber nicht, dass man dafür immer so viele Wochen Zeit hat. „Ohne schuldhaftes Zögern“ heißt, dass der Antrag unverzüglich, also sofort zu stellen ist. Sofern für das Unternehmen Sanierungschancen bestehen und über diese noch verhandelt wird, kann sich der Unternehmer höchstens drei bzw. sechs Wochen Zeit lassen. Wichtig: Sanierungsverhandlungen unterbrechen die Frist zur Insolvenzanmeldung nicht, diese läuft also weiter.

Wer muss den Antrag stellen?


Den Insolvenzantrag stellen müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans des Unternehmens oder dessen Abwickler. Bei einer GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft) muss in der Regel der Geschäftsführer den Insolvenzantrag stellen. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist der Vorstand in der Pflicht.

Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft wie einer OHG / GbR haben keine Insolvenzantragspflicht - hier sind die Gläubiger abgesichert, weil diese Personen sowieso unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft wiederum nur eine andere Gesellschaft ist, bei der keine natürliche Person haftet. In diesem Fall besteht Insolvenzantragspflicht und auch die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.

Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?


Man geht von einer Zahlungsunfähigkeit aus, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungspflichten nachzukommen oder, wenn es seine Zahlungen schon eingestellt hat. Zumindest der erste Punkt sorgt oft für Probleme, denn: Hier kann aus Sicht des Unternehmers durchaus noch ein Auftrag oder ein neuer Kredit in Aussicht stehen, während andere Leute die Lage schon als aussichtslos bewerten.

Wann liegt Überschuldung vor?


Nach der Insolvenzordnung ist eine Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr seine Verbindlichkeiten deckt. Auch dieser Punkt sorgt immer wieder für Probleme, da es nun einmal zum kaufmännischen Leben gehört, Kredite aufzunehmen. Sobald es nicht mehr ganz "rund" läuft, können die Passiva eines Unternehmens sehr leicht die Aktiva übersteigen. Daher hat der Gesetzgeber den Punkt „Überschuldung“ etwas eingeschränkt: Nach § 19 InsO handelt es sich nicht um eine solche, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den jeweiligen Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Wann ist Überschuldung ein Insolvenzgrund?


Wichtig: Die Überschuldung ist nur bei einer juristischen Person (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien) ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren - oder bei einer Personengesellschaft, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter hat. Sie ist kein Eröffnungsgrund, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine andere Gesellschaft ist, bei der wiederum ein bestimmter Mensch persönlich haftet (§ 19 Abs. 3 InsO).
Beispiele für Personengesellschaften sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG).

Bessere Aussichten? Die Fortführungsprognose


Allerdings ist es oft nicht einfach, festzustellen, wie groß die Wahrscheinlichkeit für eine Fortführung des Unternehmens ist. Helfen kann hier etwa die Fortführungsprognose eines Wirtschaftsprüfers. Diese kann auch als Nachweis im Streitfall eingesetzt werden. Für eine solche Prognose wird das Unternehmen gründlich durchleuchtet und es werden alle Bereiche vom Personalmanagement über die Rentabilität von Investitionen bis zur Wettbewerbslage einbezogen.

Wann finden Ermittlungen statt?


Kurz gesagt: Immer. Die Staatsanwaltschaft prüft bei jedem eröffneten Insolvenzverfahren, ob Insolvenzstraftaten wie die Insolvenzverschleppung begangen worden sind. Ergreifen Polizei oder Staatsanwaltschaft Maßnahmen, um gegen jemanden konkret vorzugehen, wird diese Person zum „Beschuldigten“. Dies wirkt sich auf seine Rechte aus. So können Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegen ihn verwendet werden. Aber: Als Beschuldigter hat man auch das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen (§ 137 Strafprozessordnung). Nach § 157 StPO wird der Beschuldigte zum Angeschuldigten, wenn gegen ihn die öffentliche Klage erhoben worden ist. Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, sobald die Eröffnung eines Hauptverfahrens beschlossen wurde.

Nicht auf Steuerberater vertrauen!


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Steuerberater auch bei einem Dauermandat nicht zwingend dazu verpflichtet sind, den Geschäftsführer einer GmbH darauf hinzuweisen, das er jetzt eine mögliche Insolvenzreife seines Betriebs prüfen sollte. Eine solche Pflicht hat der Steuerberater nur, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung beauftragt wurde, ob eine Insolvenz droht (Urteil vom 7. März 2013, Az. IX ZR 64/12).

Welche zivilrechtliche Haftung gibt es bei Insolvenzverschleppung?


Bei einer Insolvenzverschleppung können sowohl alte, als auch neue Gläubiger, die bei Insolvenzreife der Gesellschaft noch Geschäftsbeziehungen mit ihr begonnen haben, Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer bzw. die zum Insolvenzantrag verpflichtete Person geltend machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012, Az. II ZR 130/10). Diese Person haftet auch gegenüber dem insolventen Unternehmen selbst, wenn zum Beispiel nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen nach außen erfolgt sind, die nicht unbedingt nötig waren. Solche Ansprüche können auch vom Insolvenzverwalter durchgesetzt werden. 2021 haben sich hier verschiedene Einzelheiten geändert.

Welche Insolvenzstraftaten gibt es außerdem?


Im Rahmen einer Insolvenz kommen auch noch andere Straftatbestände in Betracht. Dies können zum Beispiel Betrug, Steuerhinterziehung, Unterschlagung, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Bankrott sein.

Was hat sich durch Corona geändert?


Zur Entlastung von Unternehmen wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages zeitweise ausgesetzt. Diese Regelung ist zum Ende April 2021 ausgelaufen.

Praxistipp zur Insolvenzverschleppung


Wer befürchten muss, möglicherweise von einer Insolvenz betroffen zu sein, sollte sofort Schritte einleiten und die Finanzlage seines Unternehmens gründlich prüfen. Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann Sie beraten und mit Ihnen besprechen, was am besten zu tun ist.

(Bu)


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 Stephan Buch
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