Insolvenzverwalter kann Lohn der Arbeitnehmer nicht zurückfordern

12.03.2012, Autor: Herr Thomas Schulze / Lesedauer ca. 2 Min. (2037 mal gelesen)
Besserer Schutz für Arbeitnehmer durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Lohnzahlungen des insolventen Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nicht zurückfordern.

Arbeitnehmer, deren Firma insolvent wird, haben zumeist Monate vor Stellung des Insolvenzantrages keinen Lohn mehr erhalten oder diesen nur zum Teil. Denn zumeist werden vom Arbeitgeber die Lohnansprüche dann nur noch verspätet bezahlt, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn nicht am Monatsende erhält, sondern erst zwei drei Monate später.
Da § 130 der InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet, Zahlungen, die in den drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages vom Arbeitgeber geleistet wurden, anzufechten, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer Kenntnis davon hatte, haben viele Insolvenzverwalter darauf gestützt, diese verspäteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers angefochten, mit der Folge, dass die Arbeitnehmer den bereits verspätet gezahlten Lohn wieder an den Insolvenzverwalter zurückzahlen mussten.
Ausgeschlossen ist diese Anfechtung des Lohnes nur dann, wenn die Zahlung ein „Bargeschäft“ darstellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für seine Zahlung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erlangt. Bislang war auch insoweit in der Rechtsprechung unstreitig, dass dies auf alle die Entgeltzahlungen zutrifft, die in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Fälligkeitstermin geleistet werden. Mit anderen Worten wenn die Lohnzahlung für Februar statt am Ende des Monats am 15. März gezahlt wird.
Streitig war und ist aber, wie zeitnah die Zahlung erfolgen musste, damit noch von einem Bargeschäft ausgegangen werden konnte und der Insolvenzverwalter die Zahlung nicht mehr anfechten konnte. Während der BGH hier die Lösung des Problems über die Frage der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers regelte, insbesondere hier die Hürden für die Darlegungslast des Insolvenzverwalters sehr hoch ansetzte, weil er meinte, dass es eben nicht einfach ausreicht, dass der Arbeitnehmer nur wusste, dass auch die übrigen Arbeitnehmer kein oder nur geringeres Entgelt erhalten haben, hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 06.10.2011 einen anderen Weg gewählt. Ausgehend vom Zeitpunkt der Zahlung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch dann von einem Bargeschäft auszugehen sei, wenn es sich bei diesen Lohnzahlungen um die Vergütung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer in den vorangegangenen drei Monaten handelt. Dies bedeutet also beispielsweise, dass bei einer Zahlung am 15.03. mit dieser Zahlung noch die Arbeitsleistungen ab dem 15.12. des Vorjahres vergütet werden können und der Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, diese Geldbeträge zurückzufordern.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht einen entscheidenden Schritt zur Verbesserung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer getan, die ja bereits ohnehin in der Krise des Unternehmens im Vertrauen auf die Zusage, dass der Lohn noch gezahlt werde, das Unternehmen unterstützt haben.


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